Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Bodentruppen in der Ukraine sind zulässig

2. April 2024
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Bodentruppen in der Ukraine sind zulässig
International
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Foto: Symbolbild

Berlin. Riskante Gedankenspiele: der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, der die Abgeordneten bei ihren politischen Entscheidungen berät, geht nicht davon aus, daß der Einsatz von Bodentruppen durch ein NATO-Land in der Ukraine automatisch alle anderen NATO-Länder zu Konfliktparteien machen würde. Zwar würde der betreffende Staat selbst zur Konfliktpartei, aber: „Handelt der NATO-Mitgliedstaat dabei unilateral – also nicht im Rahmen einer vorher beschlossenen NATO-Operation und außerhalb militärischer NATO-Kommandostrukturen –, werden dadurch weder die NATO als Ganzes noch die anderen NATO-Partnerstaaten zu Konfliktparteien“, heißt es in einem unveröffentlichten „Sachstands“-Papier.

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Die Untersuchung ist vor dem Hintergrund interessant, daß vor allem der französische Präsident Macron vor kurzem mit Plänen vorgeprescht war, eigene Bodentruppen in der Ukraine einzusetzen. Daraufhin hatte die AfD-Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages um eine Einschätzung nachgesucht.

In dessen Papier heißt es dazu: „Engagieren sich Truppenteile eines NATO-Mitgliedstaates in Ausübung kollektiver Selbstverteidigung (Art. 51 VN-Charta) zugunsten der Ukraine in einem bestehenden Konflikt (zwischen Rußland und der Ukraine) und werden dabei von der anderen Konfliktpartei (Rußland) im Zuge des Gefechts im Konfliktgebiet attackiert, so stellt dies keinen Fall von Art. 5 NATO-Vertrag dar.“ Der Bündnisfall sei vielmehr daran geknüpft, daß NATO-Länder und Truppen auf oder über ihrem Territorium angegriffen werden.

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Doch dann wird die Argumentation der Bundestags-Experten fragwürdig: „Ein militärisches Engagement französischer Bodentruppen zugunsten der Ukraine würde auf der Grundlage des kollektiven Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 VN-Charta erfolgen und wäre damit völkerrechtlich zulässig“, heißt es in dem Papier. Die interessante Frage wird sein, ob das im Kreml auch so gesehen wird. (he)

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3 Kommentare

  1. DeSoon sagt:

    Freiwillige vor!

  2. Bernd Sydow sagt:

    Ein NATO-Bündnisfall tritt laut Statut erst dann ein, wenn ein NATO-Mitglied von einem Nicht-NATO-Staat auf oder über seinem Territorium angegriffen wird. Der Bündnisfall entspricht also de facto der völkerrechtlich zulässigen „kollektiven Selbstverteidigung“. Im Falle des Ukraine-Krieges liegt ein Bündnisfall für die NATO allerdings nicht vor, denn die Ukraine ist kein NATO-Mitglied.

    Solange Putin kein NATO-Land angreift, kann es wie gesagt keinen Bündnisfall geben – und Putin wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er es trotzdem täte. Wenn nun Macron eigene Bodentruppen zur Unterstützung der auf der Verliererstraße befindlichen Ukraine an die russisch-ukrainische Front schicken würde, wäre das im Grunde „sein Privatvergnügen“, denn das NATO-Mitglied Frankreich wurde von Putins Rußland nicht angegriffen! Gerade in Bezug auf Frankreich enthält die Argumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages einen Widerspruch in sich (Artikel, letzter Absatz).

    Und sollte Macron trotz aller Unwägbarkeiten eigene Bodentruppen in die Ukraine schicken, und selbige würden dort scheitern, würde er sich vielleicht an Napoleon Bonaparte erinnern, dessen „Große Armee“ beim Feldzug gegen das russische Zarenreich letzten Endes unterging!

  3. Vasary sagt:

    So viel Mühe wie sie sich geben…. Ich bin mir sicher, dass es unsere Rechtskenner und -Experten am Ende doch zu dem heißen Krieg mit Russland bringen.

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