Juristen widersprechen NRW-Innenminister Reul: WhatsApp-Inhalte nicht zwangsläufig strafbar

18. September 2020
Juristen widersprechen NRW-Innenminister Reul: WhatsApp-Inhalte nicht zwangsläufig strafbar
National
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Foto: Symbolbild

Düsseldorf/Bonn. Während sich Politiker wie der nordrhein-westfälische Innenminister Reul noch über „rechtsextreme“ Chatgruppen bei der Landespolizei echauffieren und Gesinnungsabweichlern mit dem Schlimmsten drohen, versuchen Juristen die Politik wieder auf den Boden des Rechtsstaates zurückzuholen. Denn: das Einstellen „rechtsextremer“ Dateien in WhatsApp-Gruppen von Polizisten ist nach Ansicht von Anwälten nicht automatisch strafbar. Im Kern geht es dabei darum, daß eine WhatsApp-Gruppe kein öffentlicher Raum ist, weshalb dort geäußerte Meinungen oder gezeigte Bilder laut Gesetz zunächst einmal nicht strafbar sind.

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„Die Rechtsprechung ist da nicht einhellig bei der Frage, ob ein Beitrag in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe überhaupt eine öffentliche Äußerung darstellt“, stellte jetzt der Bonner Rechtsanwalt Christoph Arnold klar, der häufig Polizisten in rechtlichen Angelegenheiten vertritt.

Außerdem hänge sehr viel vom Einzelfall ab: „Wie oft, wie viel und in welchem Kontext wurde etwas eingestellt? Läßt das Schlüsse auf dessen Gesinnung zu? Wenn jemand eine solche Gesinnung hat, müßte die ja auch sonst mal irgendwie aufgefallen sein und nicht nur durch ein WhatsApp-Bildchen“, sagt Arnold. Bei denjenigen Beamten, die nur in der Gruppe gewesen seien, ohne zu reagieren, komme es zudem sehr darauf an, ob sie, wenn sie überhaupt die Bilder gesehen hätten, dies im Dienst oder privat zur Kenntnis genommen hätten. „Im Dienst dürfen die Beamten Straftaten nicht ignorieren, außerhalb des Dienstes sieht das anders aus: Auch Beamte haben ein Recht auf Privatleben und müssen in diesem nur schwere Straftaten anzeigen.“

Arnold schloß nicht aus, Betroffene in den Verfahren zu vertreten, die der nordrhein-westfälische Innenminister Reul durch die unverzügliche Suspendierung der in „Rechtsextremismus“-Verdacht geratenen Polizisten provoziert.

Auch der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens weist darauf hin, daß bei privatem Fehlverhalten „naturgemäß höhere Rechtshürden“ für eine Ahndung durch den Dienstherrn bestehen als bei dienstlichem. (rk)

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