Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt ausdrücklich die Sanktionen gegen russische Staatsmedien in einer Grundsatzentscheidung bekräftigt. Die Luxemburger Richter stellten klar, daß das Verbreitungsverbot für Inhalte des staatsnahen russischen Senders RT durch private Webseitenbetreiber uneingeschränkt gilt.
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Hintergrund ist ein Strafverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken gegen drei Beschuldigte, die auf ihrer Webseite mehrfach Videomaterial von RT DE zugänglich machten. Die Saarbrücker Richter wollten vom EuGH wissen, ob die drei als „Betreiber“ im Sinne der Sanktionsverordnung gelten, auch wenn sie ihre Seite ausschließlich über Spenden finanzierten. Die Antwort aus Luxemburg fiel eindeutig aus: für den Gerichtshof ist es „ohne Bedeutung (…), ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.“
Die Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 verbietet Betreibern in der gesamten EU, Inhalte von RT zu senden, ihre Verbreitung oder ihren Empfang zu ermöglichen, zu erleichtern oder anderweitig zu ihrer Verbreitung beizutragen – etwa über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister oder Video-Sharing-Plattformen. Der Gerichtshof unterstrich zudem, daß diese Einstufung nicht von einer wirtschaftlichen Tätigkeit abhänge. Damit könnten künftig auch IT-Mitarbeiter von der Sanktion erfaßt werden, die lediglich an der technischen Gestaltung und Umsetzung einer Webseite mitwirken, ohne selbst redaktionelle Verantwortung zu tragen.
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Das Landgericht Saarbrücken hatte im April ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieses Verfahren ermöglicht es nationalen Gerichten, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, ohne daß dieser den eigentlichen Rechtsstreit entscheidet. Die Luxemburger Richter antworteten nun am 2. Juli mit ihrer Auslegung, die den deutschen Kollegen als Richtschnur dient.
Parallel urteilte das Verwaltungsgericht Berlin in dieser Woche, daß das Sendeverbot für RT Deutschland rechtmäßig war. Die Klage gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg wiesen die Richter ab; deren Bescheid sei „nicht zu beanstanden“. RT DE wird deutschen Mediennutzern damit auch weiterhin von ihren Behörden vorenthalten. Die Bevormundung paßt freilich ins Bild: erst dieser Tage hatte die sogenannte Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) weltweit für ungläubiges Staunen gesorgt, weil sie dem Uwe Boll-Film „Citizen Vigilante“ kurzerhand die Altersfreigabe versagte. Faktisch kommt das einem Verbot gleich. (mü)
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