GEZ-Zwangsgebühren bleiben: VGH weist Rundfunkbeitrags-Klagen ab

29. April 2026
GEZ-Zwangsgebühren bleiben: VGH weist Rundfunkbeitrags-Klagen ab
Kultur & Gesellschaft
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Foto: Symbolbild

Stuttgart. Die GEZ-Medien stehen seit langem in der Kritik, und dafür gibt es viele gute Gründe: die Unausgewogenenheit bzw. Linkslastigkeit der meisten Programme, die irre hohen Gehälter der Spitzenfunktionäre, die Intransparenz der Mittelverwendung bei den Sendeanstalten – und vieles andere. Seit langem wollen Kritiker deshalb die Zwangsgebühren weghaben, mit denen die Bürger gezwungen werden, die Sender zu finanzieren.

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Doch bislang hat die Justiz jeden dieser Versuche abgeschmettert. Jetzt endete ein weiterer Anlauf erfolglos: der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufungen von sieben Beitragszahlern gegen die Rundfunkbeitragspflicht zurückgewiesen. Die Urteile des 2. Senats vom 14. und 15. April 2026 bestätigen die vorinstanzlichen Entscheidungen und erklären den GEZ-Zwangsbeitrag für verfassungsrechtlich zulässig.

Die Kläger hatten argumentiert, der Beitrag verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Programmangebot der Öffentlich-Rechtlichen verfehle seit langer Zeit die gebotene Vielfalt und Ausgewogenheit – insbesondere bei den Themen Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg und Berichterstattung über Donald Trump. Die Anstalten bevorzugten einseitig linke Parteien und „progressive“ Positionen.

Zudem rügten die Kläger auch in diesem Fall die unwirtschaftliche Haushaltsführung. Beitragsgelder flössen in überhöhte Intendantenvergütungen und Pensionen, wie der Fall der früheren rbb-Intendantin Patricia Schlesinger zeige.

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Der VGH folgte dieser Argumentation nicht. In seiner Pressemitteilung heißt es: „Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar.“ Der Rundfunk decke vielmehr durch Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung in voller Breite ab. Die binnenpluralistische Organisation der Aufsichtsgremien sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt zu gewährleisten.

Interessant ist allerdings die Abweichung von der Linie des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte im Oktober 2025 entschieden, ein Kläger müsse für eine substantiierte Rüge in der Regel ein teures wissenschaftliches Gutachten vorlegen. Der VGH lehnt dies ab: „Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegnet im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken.“

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Im Verfahren 2 S 2524/25, vertreten durch HAINTZlegal, trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen; Beschwerde dagegen ist binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe möglich. Diese liegen noch nicht vor und sollen den Beteiligten Ende April oder Anfang Mai zugestellt werden. Der Senat unter Vorsitz von Richter Morlock entschied parallel zu sechs weiteren Verfahren. (rk)

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