Koblenz. Ein schwer verdaulicher Präzedenzfall im vermeintlich „besten Deutschland, das es jemals gegeben hat“ (Steinmeier): einem unbescholtenen Bürger wird der Zugang zum juristischen Beruf verwehrt – aufgrund der Gedankenwelt einer fiktiven Romanfigur. Der Fall des Autors John Hoewer („EuropaPowerBrutal“) zeigt, wie weit sich der Korridor nicht nur des Sagbaren, sondern inzwischen auch des Denkbaren mittlerweile verengt hat. Das Verwaltungsgericht Koblenz verweigerte Hoewer die Zulassung als Volljurist mit der Begründung, eine seiner literarischen Figuren verletze durch ihre Äußerungen die „Menschenwürde“, wodurch Hoewers Verfassungstreue in Frage stehe.
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Sein 2021 erschienener Roman „EuropaPowerBrutal“ hat sich in den letzten Jahrten zu einem Kultbuch gemausert. Das Koblenzer Gericht stieß sich daran, daß eine Figur des Buches abwertende Begriffe für Migranten verwende und „ethnische Trennung“ befürworte. Besonderes Ärgernis erregte ein kulinarisches Gleichnis der Figur: „Nudeln und Kartoffeln für sich genommen“ seien köstlich, aber man möge sie „nicht zusammen in einer Pfanne zubereiten“. Das Gericht will darin „menschenverachtende Bezeichnungen“ sehen, die ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Menschenbild transportierten.
Daß die Gedanken einer Romanfigur als Beleg für die angebliche „Verfassungsfeindlichkeit“ ihres Autors herangezogen werden, mutet grotesk an. Dennoch entschied das Koblenzer Gericht rechtskräftig, daß Hoewer nicht als Anwalt, Richter oder Staatsanwalt tätig werden dürfe. Auch weitere Vorwürfe im Beschluß haben Satirepotential. So wird ihm angekreidet, in einem Text die mediale Einordnung von Silvesterkrawallen kritisiert zu haben, bei der viele Täter als „deutsch“ klassifiziert worden seien.
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Auch Hoewers frühere politische Aktivitäten gewichteten die Koblenzer Richter – obwohl er sowohl der AfD-Jugendorganisation als auch dem Bürgernetzwerk „EinProzent“ bereits vor deren Einstufung als „rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz den Rücken gekehrt hatte. Sogar das Gericht selbst mußte einräumen, daß Hoewer die freiheitlich-demokratische Grundordnung „nicht in strafbarer Weise bekämpft“ habe. Gleichwohl befand es, bereits das „Beeinträchtigen“ dieser Ordnung reiche aus, um Bewerber vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen. Andernfalls, so die Begründung, würde das „gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz“ erschüttert. (rk)
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