Dresden. Bei der jüngsten Landtagswahl in Sachsen wurde die AfD mit geringem Abstand zweitstärkste politische Kraft nach der CDU. Doch die etablierten Parteien mauern und suchen die AfD nach Kräften zu benachteiligen – zum Beispiel bei der Zuweisung eines Sitzes im neuen MRD-Rundfunkrat. Nach der Geschäftsordnung würde der AfD eigentlich ein Posten in dem Gremium zustehen. Die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grüne änderte jedoch kurzerhand das Verfahren – und wird darin vom sächsischen Verfassungsgerichtshof auch noch unterstützt.
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Die AfD hatte gegen ihre eklatante Diskriminierung Klage eingereicht. Diese wurde jetzt vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Das Tauziehen um die Besetzung des Rundfunkrats währt schon seit 2021. Bei der damals fällig gewordenen Neubesetzung des Gremiums fiel der von der AfD nominierte Kandidat bei der Abstimmung durch.
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Dabei ist die Satzung klar und sieht vor, daß die Kandidatennominierung entsprechend der Fraktionsstärke zu erfolgen hat. Demnach hatte die CDU das Anrecht auf zwei Posten, die AfD auf einen. Um dieses Prozedere zu umgehen, änderte die Regierungskoaltion kurzerhand die Geschäftsordnung und ersetzte das bisherige Nominierungsverfahren durch ein Wahlverfahren, das allen Fraktionen die Möglichkeit gab, Kandidaten vorzuschlagen – die allerdings erst gewählt werden mußten. Der AfD-Kandidat wurde nicht gewählt. Die AfD machte vor dem Landesverfassungsgerichtshof geltend, daß die Abweichung von der Geschäftsordnung unrechtmäßig sei und darauf abziele, die zweitstärkste Fraktion im Landtag auszuschließen.
Der sächsische Verfassungsgerichtshof sieht im geänderten Verfahren allerdings kein Problem. Das Wahlverfahren sei mit einer Mehrheit der Landtagsabgeordneten geändert worden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auch die in den Rundfunkrat entsandten Mitglieder hätten ihre erforderlichen Stimmenmehrheiten gefunden – nur der Kandidat der AfD eben nicht. (rk)
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