Knebel-Urteil des Berliner Kammergerichts: Was Julian Reichelt nicht sagen darf

17. November 2023
Knebel-Urteil des Berliner Kammergerichts: Was Julian Reichelt nicht sagen darf
Kultur & Gesellschaft
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Foto: Symbolbild

Berlin. Zensur und Unterdrückung mißliebiger Meinungsäußerungen gehören inzwischen (fast) zum täglichen Brot. Jetzt traf es einen Tweet des früheren „Bild“-Chefredakteurs Julian Reichelt auf dessen Online-Medium „Nius“. Das Berliner Kammergericht sprach ein Verbot aus mit der realsatire-verdächtigen Begründung: der Tweet sei geeignet „das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Bundesregierung (…) und deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen“.

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Reichelt hatte sich über Zahlungen der Bundesrepublik an Afghanistan beschwert und in seinem Bericht wörtlich kritisiert: „Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan vor zwei Jahren hat die Bundesregierung 371 Millionen Euro für Entwicklungshilfe im Land bereitgestellt.“ „Wir leben im Irrenhaus“, schlußfolgerte Reichelt und prangerte die „Entwicklungshilfe an die Taliban“ an.

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Hiergegen klagte Bundesentwicklungsministerin Svenja Schulze (SPD). Es fließe kein Geld an die Taliban, machte sie geltend, sondern man unterstütze die afghanische Bevölkerung ausschließlich regierungsfern über die Weltbank, UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen. Das Berliner Kammergericht schloß sich dieser Argumentation an. Reichelt darf keine Zahlungen der Bundesrepublik an die Taliban mehr behaupten.

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Der Anwalt des früheren „Bild“-Chefs, der auf Internetzensur und Medienangelegenheiten spezialisierte Joachim Steinhöfel, reagierte empört auf das Urteil: „Wir haben eine Regierung, die Angst vor einem Journalisten und vor dessen Meinung hat. (…) Wir erleben das Ende der Pressefreiheit vor unseren Augen.“ (rk)

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3 Kommentare

  1. Bernd Sydow sagt:

    (2) Auch seine Kritik an der Entwicklungshilfe für Afghanistan kann ich nachvollziehen. Es ist in hohem Maße naiv zu glauben, die deutschen Hilfsgelder kämen der dortigen Bevölkerung zugute. Heute herrscht dort buchstäblich ein Steinzeit-Islam, die Bevölkerung hungert, aber die Taliban-Clique tut nichts dagegen, stattdessen werden von den radikalislamischen Taliban den Frauen und Mädchen jedwede Lebensperspektiven zunichte gemacht.

    Auf Einladung eines hiesigen Islamisten-Vereins ist zur Zeit ein Taliban-Vertreter zu Besuch in Deutschland. Aber keiner der Verantwortlichen hierzulande kann sich erklären – und das ist ein Skandal erster Güte! -, wie dieser Mensch ohne Visum nach Deutschland überhaupt einreisen konnte.

    Bleibt zu hoffen, daß Julian Reichelt sich durch das undemokratische Verbotsurteil des Berliner Kammergerichts nicht entmutigen läßt!

    • Bernd Sydow sagt:

      Korrektur:
      „Aber keiner der Verantwortlichen hierzulande kann sich erklären …“ ist natürlich ein klarer Logik-Fehler. Als Verursacher dieses Versäumnisses müssen unsere schlafmützigen Behörden selbiges nicht sich selbst erklären, sondern unseren durch Islamisten gefährdeten Bürgern! Oder soll sich ein islamistischer Anschlag wie der auf den Berliner Weihnachtsmarkt wiederholen?

  2. Bernd Sydow sagt:

    (1) Man sollte meinen, daß den Richtern des Berliner Kammergerichts Artikel 5 unseres Grundgesetzes bekannt ist. Dort heißt es „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten … Eine Zensur findet nicht statt“. Das Gericht begründet sein Verbot des Tweets des früheren BILD-Chefredakteurs Julian Reichelt damit, selbiger sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Bundesregierung … und deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen“.

    Also, da lachen doch die Hühner! Denn die „Ampel“-Regierung hat mittlerweile so viel Mist gebaut – bspw. auf den Feldern der Zuwanderungspolitik, der Energiepolitik und der Außenpolitik -, daß es wahrlich nicht erst dieses Tweets bedurft hätte, ein Vertrauen in die Arbeit der „Ampel“ nicht mehr zuhaben. Ich kann überdies Julian Reichelt nur beipflichten, daß das derzeitige politische Deutschland geradezu ein Irrenhaus ist. Fortsetzung (2)

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