Kleine Erfolge gegen die Corona-Restriktionen: Kassenärzte mauern, Gericht kippt 2G

21. Januar 2022
Kleine Erfolge gegen die Corona-Restriktionen: Kassenärzte mauern, Gericht kippt 2G
National
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Foto: Symbolbild

Berlin/München. Ein schwarzer Tag für die Befürworter der Impfpflicht in Deutschland – aber ein guter Tag für die Freiheit: von den Kassenärzten kommt jetzt deutlicher Widerspruch gegen den Impfzwang. Sie wollen die Impfpflicht, wenn sie denn kommt, nicht umsetzen. Das ließ Kassenärzte-Chef Andreas Gassen die „Bild“-Zeitung wissen.

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„Wir werden unseren Ärzten nicht zumuten, eine Impfpflicht gegen den Willen der Patienten zu exekutieren“, sagte Gassen. Die Arztpraxen seien „kein Ort, um staatliche Maßnahmen durchzusetzen“. Hier gehe es um Vertrauen zwischen Patienten und Arzt. Auch eine verpflichtende Beratung für Impfverweigerer lehnen die Kassenärzte ab.

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Sollten die Kassenärzte bei einer Impfpflicht, an der die Bundesregierung nach wie vor festhält, tatsächlich nicht mitziehen, müßten sich die derzeit rund 20 Millionen ungeimpften Deutschen bei den Impfzentren oder den 2500 Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst die Corona-Spritze holen. Allerdings wächst die Zahl der Ungeimpften rapide an – nachdem die Gültigkeitsdauer des Genesenen-Status auf drei Monate verkürzt wurde, firmieren auch viele von einer Covid-Erkrankung Genesene bald wieder als „Ungeimpfte“.

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Und noch ein Schlag gegen den Corona-Maßnahmen-Staat: in Bayern kippte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Mittwoch die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel. In einem unanfechtbaren Beschluß entschieden die Richter, daß die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde. Denn sie formuliert nicht klar genug, wo Ausnahmen gelten und wo nicht. Die Politik will dem Urteil folgen und hat die Regelung ausgesetzt – vorläufig.

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Nach Auffassung der VGH-Richter muß sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diesem Anspruch werde die bayerische Verordnung nicht gerecht. Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten lasse sich nicht mit hinreichender Gewißheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2G-Regel betroffen sind und welche nicht. (rk)

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