Der österreichischen Verwaltung droht Überlastung: Was tun, wenn eine Million die Impfung verweigern?

13. Dezember 2021
Der österreichischen Verwaltung droht Überlastung: Was tun, wenn eine Million die Impfung verweigern?
National
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Foto: Symbolbild

Wien. Rund eineinhalb Monate, ehe sie in Österreich offiziell in Kraft tritt, hält die umstrittene allgemeine Impfpflicht die Verwaltung bereits in Atem: sie rechnet nämlich mit einer erheblichen Menge an Impf-Verweigerern – und infolgedessen mit einer bislang nicht gekannten Flut an Straf- und Verwaltungsverfahren. Eine vergleichbare Situation hat es in Österreich noch nicht gegeben.

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Zwischen 650.000 und eine Million Personen dürften im Februar die Impfpflicht ignorieren und weiterhin ungeimpft bleiben, rechnet Franz Gerhard Pietsch vor, zuständiger Gruppenleiter im Gesundheitsministerium. Sollten die Betroffenen den Verfahrensweg bestreiten und gegen die Impfpflicht klagen, wäre dies ein beispielloser Verwaltungsaufwand – „es gibt hier weder Erfahrungen noch Vergleichswerte“, heißt es in einem Schreiben, das der ORF veröffentlichte.

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Die geplante Impfpflicht in Österreich soll ab 1. Februar in Kraft treten. Zwei Wochen später sollen alle Ungeimpfte per Post einen Impftermin bekommen. Ab 15. März drohen im Verweigerungsfall dann bereits stattliche Geldstrafen von bis zu 3600 Euro. Wird nicht gezahlt, drohen sogar Ersatz-Freiheitsstrafen. Bei bis zu einer Million Verwaltungsverfahren scheint das derzeit eine kaum umzusetzende Maßnahme. Unter Juristen gibt es auch erhebliche Zweifel, daß sie vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten überhaupt Bestand hat.

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Derzeit hält es mindestens ein renommierter Rechtsexperte bereits für möglich, daß die geplante Impfpflicht wegen Omikron gegen die Grundrechte verstoßen könnte. Auch die neue Variante des Coronavirus könnte dabei den Impfgegnern in die Hände spielen. Da es Hinweise auf einen reduzierten Impfschutz bei der neuen Mutation gibt, sei unsicher, ob die Impfpflicht die ideale Maßnahme in der Pandemiebekämpfung sei, erklärte Grundrechtsexperte Michael Lysander Fremuth. (mü)

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Ein Kommentar

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