Staatsrechtler Prof. Murswiek: Corona-Zweiklassengesellschaft ist verfassungswidrig

16. Oktober 2021
Staatsrechtler Prof. Murswiek: Corona-Zweiklassengesellschaft ist verfassungswidrig
National
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Foto: Symbolbild

Freiburg/Karlsruhe. Die Corona-Politik der Regierenden muß derzeit eine Schlappe nach der anderen einstecken. Zuletzt hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die Ausgangssperre, die die bayerische Söder-Regierung letztes Jahr verhängt hatte, rechtswidrig war. Jetzt kommt der nächste Dämpfer: der Freiburger Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek kommt in einem Gutachten zu dem Schluß, daß sämtliche Benachteiligungen Ungeimpfter zugunsten Geimpfter verfassungswidrig seien. Demnach seien sowohl die 2G- als auch die 3G-Regel und erst recht die Ungleichbehandlung bei Quarantänepflichten und das Vorenthalten der Verdienstausfallentschädigungen unvereinbar mit dem Grundgesetz.

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Mit der 2G-Regel, durch die nur Geimpfte oder Genesene Zutritt zu bestimmten Teilen des öffentlichen Lebens erhalten, würden Ungeimpfte ausgeschlossen, argumentiert der renommierte Jurist, der derzeit als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht gegen mehrere Corona-Maßnahmen klagt. Mit der 3G-Regel bei gleichzeitigem Wegfall von kostenlosen Schnelltests würde die Voraussetzung für Restaurant-, Kino- oder Museumsbesuche oder die Teilnahme an Fußballspielen oder Konzerten drastisch erschwert.

„Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, denn sie lassen sich nicht rechtfertigen“, ließ Murswiek wissen. Ziel der Maßnahmen ist es laut Bundes- und Landesregierungen, die Corona-Pandemie einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. „Zu diesem Zweck sind die 2G- und 3G-Regeln aber schon deshalb nicht erforderlich, weil – wie das Gutachten darlegt – eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen nicht besteht.“

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Im weiteren argumentiert auch Murswiek, daß die vom Grundgesetz garantierten Grundrechte nicht an staatlich vorgegebene Kriterien geknüpft seien: „Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, daß er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt.“

Alles in allem verstößt Murswieks Gutachten zufolge die Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Durch die Benachteiligungen werde ein starker Druck auf Ungeimpfte ausgeübt, der als indirekter Impfzwang wirke. „Der staatlich erzeugte Impfdruck ist verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einzustufen.“

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Der Staat dürfe die Menschen nicht zu einer Impfung zu ihrem eigenen Schutz zwingen. Und zum Schutz anderer bedürfe es keines Impfzwangs, weil Geimpfte durch die Impfung geschützt seien. Außerdem seien mögliche Langzeitfolgen durch die Corona-Impfung noch nicht systematisch ermittelt. (rk)

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