Klatsche für Söder: Corona-Ausgangssperre war rechtswidrig

8. Oktober 2021
Klatsche für Söder: Corona-Ausgangssperre war rechtswidrig
Kultur & Gesellschaft
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Foto: Symbolbild

München. Ein Urteil, das Sprengstoff birgt ­– und eine klare Botschaft an die Adresse des Corona-Regimes: die vom bayerischen CSU-Ministerpräsidenten Söder 2020 verhängten Ausgangssperren waren unrechtmäßig. Das hat jetzt der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Söders Ausgangssperren hätten gegen das „Übermaßverbot“ verstoßen, heißt es in der Begründung des Urteils.

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Die Richter bemängelten insbesondere, daß damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften. „Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel die Entscheidung der Richter. In dem Verfahren ging es um die Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020. Darin war festgelegt, daß das Haus „nur bei Vorliegen triftiger Gründe“ verlassen werden durfte.

Als Gründe waren beispielsweise die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassigehen mit dem Hund definiert. Dies fanden die Richter allerdings unverhältnismäßig, insbesondere weil Bayern über die damaligen Bund-Länder-Beschlüsse nach Ansicht des Senats zu weit hinausging. Zwar seien die Maßnahmen „grundsätzlich geeignet“ gewesen, die Übertragung des Coronavirus zu hemmen und die Verbreitung zu erschweren. Die konkrete Ausgestaltung der Richtlinie allerdings sei „keine notwendige Maßnahme“ gewesen. Vielmehr sei sie „so eng gefaßt“ gewesen, daß sie gegen das „Übermaßverbot“ verstoßen habe.

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Die Richter des VGH sandten mit ihrem Urteil auch eine klare Botschaft an die Politik der bayerischen Söder-Staatsregierung. Demnach müsse beim Vorliegen „von mehreren gleich geeigneten Mitteln“ dasjenige ausgewählt werden, welches die Grundrechte am wenigsten belaste. Der Freistaat Bayern habe dagegen argumentiert, die schärfere Maßnahme sei immer die „besser geeignete“. Dem widersprechen die Richter jedoch. „Im vorliegenden Fall kämen als mildere Maßnahme Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen.“

Der Freistaat Bayern will dem Vernehmen nach nun Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (rk)

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