Stuttgart/Tübingen. Zumindest ein kleiner Erfolg gegen den „Lockdown“: der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes Baden-Württemberg hat jetzt dem Eilantrag einer Bürgerin aus Tübingen gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen der Corona-Verordnung stattgegeben.
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Die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die die nächtlichen Ausgangbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr regelt, ist damit mit Wirkung ab dem 11. Februar um 5 Uhr außer Vollzug gesetzt. (Az. 1 S 321/21).
Der zuständige Senat führt in seiner Begründung an, daß nicht ersichtlich sei, daß die Außerachtlassung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung zu „irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt“. Der Gesetzgeber solle vielmehr Sorge dafür tragen, daß den Schutzmaßnahmen ein differenziertes und abgestuftes Vorgehen gegen die „Pandemie“ zugrundeliege. Dies sei aber mit Blick auf die nächtliche Ausgangsbeschränkung nicht der Fall, zumal die „Inzidenz“-Zahlen zurückgingen.
Besonders ärgerlich für das Bundesland: der Beschluß des VGH ist unanfechtbar. (rk)
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