Jurastudentinnen klagen gegen österreichische Corona-Ausgangssperre: „Gesetzliche Ermächtigung überschritten“

6. November 2020
Jurastudentinnen klagen gegen österreichische Corona-Ausgangssperre: „Gesetzliche Ermächtigung überschritten“
National
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Foto: Symbolbild

Wien. Auch in Österreich wird juristisch gegen die aktuellen Corona-Maßnahmen der Regierung vorgegangen, die teilweise noch drastischer sind als in Deutschland. Zwei Jurastudentinnen haben jetzt insbesondere gegen die in Österreich geltende nächtliche Ausgangssperre vor dem Verfassungsgerichtshof Klage erhoben. Sie fordern die Aufhebung der vom grünen Gesundheitsminister Anschober erlassenen Verordnung. Grundrechte würden ungerechtfertigt verletzt, die Ausgangssperre sei nicht gesetzlich gedeckt ,und auch die Ausnahmen seien unklar.

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Die Studentinnen argumentieren, daß laut dem österreichischen Covid-19-Maßnahmengesetz Ausgangssperren nur als „Ultima Ratio“ vorgesehen seien. Es hätte derzeit aber noch andere Möglichkeiten gegeben, den Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern – etwa den Kundenbetrieb von Gewerbebetrieben einzustellen. Mithin sei die gesetzliche Ermächtigung überschritten worden.

Damit sei der Eingriff in die Grundrechte auf persönliche Freiheit bzw. Freizügigkeit nicht gerechtfertigt, wird in dem Antrag argumentiert. Außerdem habe der Verordnungsgeber laut Gesetz zwar das Verlassen privater Wohnbereiche einschränken, nicht aber das Verlassen des bzw. das Verweilen außerhalb des „eigenen“ Wohnbereichs verbieten dürfen. Damit würde die laut Gesetz mögliche „Ausgangsregelung“ zu einem „echten ,Ausgangsverbot‘ im Sinne eines Hausarrests“ verschärft.

Eine der beiden Antragstellerinnen ist eine Ungarin, die in Wien studiert. Ihr sei es nicht erlaubt, ihre in Ungarn lebenden Eltern über das Wochenende zu besuchen. Die andere Studentin hat einen Partner, mit dem sie nicht zusammenlebt. Diesen dürfe sie jetzt nach 20 Uhr nicht mehr sehen. Die persönliche Betroffenheit genügt als Voraussetzung für die Einreichung eines Individualantrags. (mü)

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