Kopftuchverbot an Volksschulen: Österreichische Schulbehörden machen ernst

8. September 2019
Kopftuchverbot an Volksschulen: Österreichische Schulbehörden machen ernst
Kultur & Gesellschaft
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Foto: Symbolbild

Wien. Mit Beginn des neuen Schuljahres in Österreich ist an Volksschulen „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“, verboten. Diese Bestimmung richtet sich insbesondere gegen das muslimische Kopftuch, den Hijab. Nun hat das Bildungsministerium in einem Rundschreiben klargestellt, wie das Kopftuchverbot für Sechs- bis Zehnjährige im Detail umzusetzen ist.

Als Hilfestellung für Lehrer wird in dem Rundschreiben genau definiert, wann eine „Verhüllung“ vorliegt: Das ist der Fall, wenn „das Haupthaar nicht mehr zu sehen ist“, auch wenn einzelne Haarsträhnen oder der Haaransatz unbedeckt sein sollten. Nicht als „Verhüllung“ gilt dagegen, wenn „die Haare vom Ansatz weg deutlich zu erkennen und in der Länge von zumindest einer Handbreite zu sehen sind“ sowie „Kinn und Hals im Ausmaß eines Rollkragenpullovers frei sind“.

Kommt ein Mädchen mit Kopftuch in den Unterricht, müssen Lehrer oder Lehrerin dies künftig „unverzüglich“ der Schulleitung melden. „Aus Gründen der Vorsicht“ wird empfohlen, „im Zweifelsfall jedenfalls“ Meldung zu erstatten. Immerhin habe es in der Vergangenheit Verurteilungen wegen Amtsmißbrauch gegeben, wenn gesetzlich verpflichtende Meldungen nicht erfolgt sind. Die Schulleitung muß dann im Meldungsfall noch am selben Tag die Bildungsdirektion informieren. Dort müssen die Eltern der Schülerinnen innerhalb von vier Tagen zu einer „Rechtsbelehrung“ eingeladen werden, bei der sie über das Kopftuchverbot und ihre Verantwortung zur Einhaltung aufgeklärt werden, heißt es in dem Rundschreiben.

Wenn die Eltern trotz zweimaliger Einladung nicht zum Gespräch erscheinen, das Protokoll zur „Rechtsbelehrung“ nicht unterschreiben wollen oder nach der Belehrung das Kind erneut mit Kopftuch in den Unterricht kommt, muß die Bildungsdirektion Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. beim Magistrat erstatten. Diese können eine Strafe von bis zu 440 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängen. (mü)

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