Europäischer Gerichtshof: Homosexualitäts-Test für Asylbewerber ist unzulässig

26. Januar 2018
Europäischer Gerichtshof: Homosexualitäts-Test für Asylbewerber ist unzulässig
International
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Foto: Symbolbild

Luxemburg. Asylwerber dürfen bei der Prüfung ihres Asylantrags nicht auf ihre sexuelle Orientierung getestet werden. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ein solcher Test stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylwerbers dar, befanden die Richter.

Im anliegenden Fall hatte ein Nigerianer in Ungarn Asyl beantragt und dies damit begründet, daß ihm in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität Verfolgung drohe. Die ungarischen Behörden fanden in seinen Angaben keine Widersprüche. Trotzdem wiesen sie den Antrag mit der Begründung ab, daß das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten seine sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe.

Der EuGH befand nun, daß es den Behörden grundsätzlich erlaubt ist, Gutachten in Auftrag zu geben, um besser einschätzen zu können, ob ein Asylwerber tatsächlich internationalen Schutz braucht. Diese Gutachten müßten allerdings mit der Charta der Grundrechte der EU und etwa der darin vorgeschriebenen Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang stehen. Wenn Dokumente und Unterlagen zum Beweis der sexuellen Orientierung des Asylwerbers fehlten, könnten sich die Behörden zudem unter anderem auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylwerbers stützen. (mü)

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