Hamburg: Senat beginnt mit Beschlagnahmungen von Wohnungen für „Flüchtlinge“

17. Mai 2017
Hamburg: Senat beginnt mit Beschlagnahmungen von Wohnungen für „Flüchtlinge“
Kultur & Gesellschaft
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Foto: Symbolbild

Hamburg. Der Hamburger Senat hat damit begonnen, leerstehende Wohnungen zu beschlagnahmen. Zuvor wurden allerdings notwendige Renovierungsmaßnahmen noch den eigentlichen Eigentümer in Rechnung gestellt, nun sollen die Wohnungen an „ausgewählte Mieter“ vergeben werden. Ein Mitspracherecht hat der Eigentümer nicht. Betroffen sind bislang sechs Wohnungen.  

Die Grundlage dafür ist ein bereits Ende 2015 beschlossenes Gesetz, gegen das auch die AfD in Hamburg mobilisierte. Vorbild für die Maßnahmen war Bremen, das bereits kurz vorher ein ähnliches Gesetz beschlossen hatte. Ähnliche Bestrebungen gab es auch 2015 im Berlin Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, wo zur „Gefahrenabwehr“ ungenutzte Luxuswohnungen für die Unterbringung von Obdachlosen und Immigranten beschlagnahmt werden sollten.

Gleichzeitig kündigte in Stuttgart der grüne Oberbürgermeister Fritz Kuhn an, „unbegründeten Leerstand von Wohnraum sowie die Umwandlung von regulären Wohnungen in Ferienwohnungen“ zu verbieten. Ähnlich agierte Kuhns Parteigenosse Boris Palmer in der von ihm regierten Stadt Tübingen. (tw)

2 Kommentare

  1. Pack sagt:

    Das Eigentumsrecht ist genau wie andere Grundrechte (Gleichbehandlung, Anhörung)nur noch Makulatur, wenn es um „Hintergründe“ geht. Da darf aus Habgier erpreßt werden mit Morddrohungen, Mordversuch, Falschaussagen an Eides Statt u.s.w. ohne das den Begünstigten etwas geschieht …

  2. Bernd Sydow sagt:

    Unser Grundgesetz befaßt sich in Artikel 14 mit Eigentum und Enteignung. Darin heißt es unter anderem: ‚Eigentum soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen‘ und ‚Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig‘. Der Schlüsselbegriff ist hier „Allgemeinheit“.

    Das klassische Beispiel betrifft Eigentümer von privatem Bauernland – welche dem Wohle der Allgemeinheit durch Anbau von Nahrungsmitteln beziehungsweise durch Freilandhaltung von Nutzvieh dienen -, durch das eine Autobahn- und/oder eine Schnellbahntrasse geführt werden soll und der Landeigentümer sich beharrlich weigert, dieses Stück Land an den Staat zu veräußern. Hier kann eine Zwangsenteignung (natürlich mit Entschädigung) gerechtfertigt sein, da diese Baumaßnahme dem Wohle der Allgemeinheit dienen würde.

    Ob aber die Zwangsenteignung von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von „Flüchtlingen“ dem Wohle der Allgemeinheit dient, wage ich zu bezweifeln; vielmehr geht es hier – wie auch in Bremen – doch wohl eher um das Wohl von „Flüchtlingen“.

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