Berlin. Die Merz-Regierung hat aus den Fehlern ihrer Vorgängerregierungen nichts gelernt. Jetzt möchte auch sie Asylbewerbern rascher den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen – und vergißt, daß das schon in der Vergangenheit nie funktioniert hat. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat einen „Sofort-in-Arbeit-Plan“ ausgearbeitet. „Wer hierherkommt, soll arbeiten können – und zwar schnell“, wird der Minister zitiert. Ziel sei „Teilhabe durch Tätigkeit“. Vorgesehen ist, daß Asylbewerber bereits nach drei Monaten Aufenthalt eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, auch wenn über ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Eine Arbeitspflicht soll es nicht geben.
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Eine Sprecherin des Innenministeriums stellte klar, daß die neuen Regeln die Prüfung der Asylanträge nicht beeinflussen. Ob jemand arbeite, spiele für die Entscheidung über Schutz oder Ablehnung keine Rolle. Ausgenommen von der Erleichterung seien „bereits abgelehnte Asylbewerber und Personen, die im Verfahren nicht mitwirken, also ihre Identität verschleiern oder über Fluchtgründe täuschen“. Erwerbstätige Asylbewerber dürften ihren Lohn behalten. Wer Sozialleistungen beziehe, müsse sich den Verdienst anrechnen lassen.
Wenig Begeisterung kommt von der AfD. Gunnar Lindemann, Migrationsexperte der Hauptstadtfraktion, sieht in dem Vorstoß einen gefährlichen Anreiz für weitere Zuwanderung. „Die erleichterte Arbeitsaufnahme von Migranten, die grundsätzlich, sofern nicht Asyl gewährt wurde, ausreisepflichtig sind, ist kontraproduktiv und wird ein weiterer Pull-Faktor für Migranten aus aller Welt werden“, warnt er. Über 70 Prozent der Asylanträge würden abgelehnt, die Illegalen müßten Deutschland aber de facto nicht verlassen. „Wenn diese Migranten jetzt trotzdem arbeiten dürfen, obwohl sie ausreisen müßten, wird dies zu noch höheren Zahlen von illegal Eingereisten führen, da ja gerade die Arbeitsaufnahme oftmals Ziel ihrer Einreise war.“ Die Union meine ihre angekündigte „Migrationswende“ nicht ernst, sondern fördere die illegale Zuwanderung weiter.
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Bereits nach aktueller Rechtslage ist eine Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Bundesagentur für Arbeit verweist auf das Asylgesetz: eine Zustimmung zur Beschäftigung könne nach drei Monaten rechtmäßigem Aufenthalt erteilt werden. Allerdings gilt: wer in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muß, darf dort nicht arbeiten. Für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten gelten besondere Hürden. (rk)
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