Leipzig. Das Altparteienkartell will nicht vom Ziel ablassen, die AfD zu verbieten. Das ist zwar unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Grundsätze völlig abwegig. Aber die Bemühungen der etablierten Parteien sind unübersehbar. Alle paar Tage melden sich neue prominente Stimmen mit der Forderung nach dem Verbot zu Wort, und insbesondere die SPD gibt das Rennen um ihre Kandidatin für einen Sitz im Bundesverfassungsgericht, die umstrittene Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf, noch nicht verloren.
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Auch die vermeintlich neutrale Justiz arbeitet den Verbotsparteien zu. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Beschwerden der AfD gegen ihre Einstufung als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ zurückgewiesen. Damit sind drei Urteile des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) aus dem Vorjahr endgültig rechtskräftig. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Partei sowie ihre mittlerweile aufgelöste Jugendorganisation „Junge Alternative“ als Verdachtsfall eingestuft, während der inzwischen ebenfalls nicht mehr aktive parteiinterne „Flügel“ sogar als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft wurde.
Die AfD hatte gegen diese Bewertung geklagt, scheiterte jedoch sowohl vor dem Kölner Verwaltungsgericht als auch in der Berufung beim OVG Münster. Als das OVG die Revision nicht zuließ, reichte die Partei sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden ein – doch auch diese wies das Bundesverwaltungsgericht nun ab. Das Gericht betonte, es sei „auf die Prüfung der form- und fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt“. Eine umfassende inhaltliche Überprüfung der OVG-Urteile fand daher nicht statt.
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Bereits im Mai hatte das OVG in seiner mündlichen Begründung klargestellt, es lägen „hinreichend verdichtete Umstände“ vor, die auf Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hindeuteten. Parallel dazu läuft ein weiterer Rechtsstreit: der Verfassungsschutz hatte die AfD Anfang Mai 2024 vom Verdachtsfall zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft, diese Einstufung jedoch nach Klage der Partei vorläufig ausgesetzt. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung wird die VS-Bespitzelung der AfD damit nun auf Basis der ursprünglichen Verdachtsfall-Einstufung weiter fortgesetzt. (rk)
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Wie muß sich ein Normalbürger eine „rechtsextremistische Bestrebung“ konkret eigentlich vorstellen? Der Verfassungsschutz, der deutsche Inlandsgeheimdienst, wirft der AfD, der größten Oppositionsfraktion im Bundestag, eben diese „rechtsextremistische Bestrebung“ vor. Aber diese demokratisch gewählte Partei plant keinen Staatsstreich, auch nicht einen Sturm auf unser Parlament wie vor Jahren die Trump-Anhänger auf den Kongreß, sondern sie will lediglich die Interessen unserer autochthonen Bürger als Leitprinzip regierungsamtlichen Handelns verstanden wissen. Dies ist nicht rechtsextremistisch, sondern überaus bürgerfreundlich!
Die wiederholten Forderungen nach einem AfD-Verbot hauptsächlich aus den Reihen der Altparteien lassen sich nur so erklären, daß selbige durch ihre Verbots-Propaganda sich den politischen Gegner AfD, der in unserer Bevölkerung steigende Zustimmung erfährt, vom Hals schaffen wollen.
Das ist zwar nicht verboten, zeigt aber doch die Feigheit der Altparteien (zum Beispiel durch Merz‘ „Brandmauer“), sich in einem fairen Disput, quasi auf Augenhöhe, Vertretern der AfD zu stellen!