Oberstes italienisches Gericht entscheidet: Faschistengruß auch weiterhin nicht strafbar

23. Januar 2024
Oberstes italienisches Gericht entscheidet: Faschistengruß auch weiterhin nicht strafbar
International
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Foto: Symbolbild

Rom. Italien ist anders: während hierzulande das Zeigen des „Hitlergrußes“ in der Öffentlichkeit aufs strengste verboten ist, hat in Italien auch die Justiz ein anderes Verhältnis zur eigenen Vergangenheit – der römische oder faschistische Gruß, das italienische Pendant zum Hitlergruß, ist dort juristisch unbedenklich. Jetzt entschied das oberste italienische Gericht, der Kassationsgerichtshof in Rom, daß das Zeigen des faschistischen Grußes nur in seltenen Ausnahmefällen als Straftat bewertet werden darf. Insbesondere bei Gedenkveranstaltungen ist das Zeigen des Grußes demzufolge legitim.

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Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem acht Neofaschisten wegen Zeigen des Grußes in zweiter Instanz verurteilt worden waren. Sie hatten 2016 bei einer Gedenkveranstaltung in Mailand für den getöteten Neofaschisten Sergio Rampelli den „römischen Gruß“ gezeigt und waren dafür verurteilt worden.

Die Richter entschieden nun, der Gruß sei nicht als Straftat zu bewerten, da sich die Tat im Rahmen einer Gedenkveranstaltung zugetragen habe und demnach darüber hinaus keine konkrete Absicht hinter der Geste stand. Es sei zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang die Geste gezeigt werde – ob zu Erinnerungszwecken oder mit der Absicht der Neugründung der faschistischen Partei in Italien.

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Auch in Italien ist Wiederbetätigung im Sinne der früheren faschistischen Ordnung unter Benito Mussolini bei Strafe verboten. So untersagt das sogenannte Scelba-Gesetz von 1952 Verhaltensweisen, die auf die Neugründung der faschistischen Partei abzielen. Der mit der Partei verbundene Gruß ist im Zusammenhang damit aber nur strafbar, „wenn sich eine reale Gefahr für die Republik konkretisiere“. Die zweite Gesetzesgrundlage ist das Mancino-Gesetz von 1993, das „die Aufwiegelung zur Diskriminierung oder zur Gewalt aus rassischen, ethnischen, nationalen oder religiösen Gründen“ sanktioniert. Aber auch nach dieser Definition wird der Gruß bei Gedenkfeiern als nicht strafbar angesehen.

Das Urteil des Kassationsgerichtshofes ist insofern nicht ohne Pikanterie, als der Faschistengruß erst kürzlich wieder für Schlagzeilen gesorgt hatte. Bei einer Gedenkveranstaltung am 7. Januar waren im Rom mehrere hundert Neofaschisten zu einer Gedenkveranstaltung für tote Kameraden zusammengekommen und hatten dabei den Gruß gezeigt. Die Polizei hatte zahlreiche Personalien aufgenommen.

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2017 hatte die damalige sozialdemokratisch geführte Regierung per Gesetz versucht, neofaschistische Propaganda einschließlich des römischen Grußes verbieten zu lassen. Der Entwurf fiel damals allerdings durch. Der oberste Gerichtshof hat damit mit seinem jetzigen Urteil nur die bisher geltende Rechtslage bestätigt. (mü)

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