Münster/Düsseldorf. Unter SPD-Innenministerin Faeser braucht die Bundesrepublik bald keinen Vergleich mehr mit der DDR zu scheuen. Auch mit (Aus-)Reiseverboten ist künftig verstärkt zu rechnen – jedenfalls für mißliebige Oppositionelle.
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Einen Vorgeschmack erhielt dieser Tage eine Reihe von Bundesbürgern, die an einem Kampfsport-Event (der „European Fight Night“) in Budapest teilnehmen wollten. Die Behörden fuhren schweres Geschütz auf: zum einen begrenzten städtische Behörden für die Dauer des Events, den 6. und 7. Mai, die Gültigkeit der Personalausweise oder Reisepässe der Betroffenen räumlich. Zum anderen verhängten Landespolizeibehörden Meldeauflagen, und zum dritten untersagten Kräfte der Bundespolizei unmittelbar an Grenzübergängen die Ausreise bzw. sprachen dort auch noch Meldeauflagen aus.
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Wie der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens mitteilt, beriefen sich die Behörden darauf, daß die Betroffenen durch ihre Teilnahme an der Sportveranstaltung des rechten Spektrums angeblich das „Ansehen der Bundesrepublik Deutschland“ gefährden könnten. Das Paßgesetz läßt in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein solches Vorgehen zu.
Dagegen wurden vor zahlreichen deutschen Verwaltungsgerichten Eilverfahren geführt – und mehrheitlich gewonnen. Im Falle der von der Stadt Dortmund ausgesprochenen Verfügungen gingen die Rechtsstreite bis zum Oberverwaltungsgericht NRW in Münster, das wie die Vorinstanz, das VG Gelsenkirchen, zu der Ansicht kam, daß eine Gefährdungslage, die ein Ausreiseverbot rechtfertigen könnte, nicht vorliege.
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Grund war auch, daß das Gastland Ungarn keinerlei Bedenken gegen die Veranstaltung geltend gemacht hatte. Die Ausreise darf also nicht behindert werden, was aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 GG auch für diejenigen gilt, die selbst nicht gegen die Behördenverfügungen geklagt hatten. Die Hauptsacheverfahren stehen noch aus.
Rechtsanwalt Clemens, der am Rechtsstreit maßgeblich beteiligt war und Betroffene vertrat, konnte sich eine Bemerkung nicht verkneifen: „Die Frage, ob es dem Ansehen der Republik möglicherweise eher schaden könnte, wenn hochrangige Politiker in steter Regelmäßigkeit Sprachfehler in ihre – auch international beachteten – Statements einbauen, spielte für die Entscheidungen keine Rolle.“ (Az. u.a.: OVG Münster 19 B 466/23 zu VG Gelsenkirchen 17 L 614/23). (rk)
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