Berlin. Der Bevölkerungsaustausch ist auch in Deutschland nicht mehr zu leugnen. Er wird zusätzlich durch zahlreiche – auch gesetzgeberische – Maßnahmen der Ampel-Regierung nach Kräften gefördert, um dauerhaft andere ethnische Gegebenheiten in Deutschland zu schaffen.
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Der Staats- und Verfassungsrechter Dr. habil. Heinrich Vosgerau kritisiert dieses Ansinnen aufs schärfste und verweist dabei auf das Grundgesetz. Dieses habe stillschweigend einen „ethnischen“ Volksbegriff und nicht etwa die zufällig auf deutschem Boden wohnhafte „Bevölkerung“ zugrundegelegt, schrieb er dieser Tage in einem Gastkommentar. „Wenn neuerdings teils behauptet wird, das Grundgesetz definiere das Volk zwingend und ausschließlich als den Inbegriff aller Staatsangehörigen, so ist dies unzutreffend. Das beweist schon Artikel 116 Grundgesetz, der sowohl Staatsangehörige wie auch Volkszugehörige als Deutsche ausweist.“
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Vosgerau äußert einen bösen Verdacht: die aktuell zu beobachtende Umdeutung könnte darauf abzielen, „dem Gesetzgeber bei der Reform des Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsrechts keine verfassungsrechtlichen Grenzen mehr zu setzen und dem Gesetzgeber (…) zu ermöglichen, das Volk auflösen und sich neu wählen zu können“.
Vosgerau rekurriert dabei auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, dem seit 1913 grundsätzlich das Abstammungsprinzip zugrundelag. „Für das Grundgesetz ist das deutsche Volk eine seinsmäßig bestehende, dem Grundgesetz vorgelagerte und keineswegs erst durch Gesetze konstruierte Abstammungs- und Kulturgemeinschaft.“
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Auch in Zeiten verstärkter Zuwanderung könnten die Prämissen des Grundgesetzes nicht einfach übergangen werden – auch wenn sich neuerdings an der Umdeutung des Volksbegriffs in Deutschland sogar Teile der Union beteiligten. Die einzige – allerdings nur auf dem Papier stehende – positive Folge werde sein, daß über kurz oder lang alle Ausländerkriminalität verschwinde, weil alle in Deutschland Straffälligen ja Deutsche seien. (rk)
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