Berlin. Die Corona-Impfpflicht ist mitnichten vom Tisch. Die Mehrheit der Bundestagsparteien hält nach wie vor daran fest – und wird sie nach Lage der Dinge mit Mehrheit beschließen.
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Das ist umso bedeutsamer, als jetzt ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages schon einmal skizziert, wie künftig mit Impfverweigerern umzugehen ist. Das Gutachten setzt sie kurz und bündig mit Straftätern gleich. Im Fall einer Impfpflicht dürfen sie dann mit Zwangsmaßnahmen belegt werden. Grundlage dafür ist der § 74 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), das „einen Straftatbestand beinhaltet“.
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Im IfSG heißt es dazu: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.“
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Das Gutachten erläutert: „Handlung meint jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare, sozial erhebliche Verhalten, sodaß auch Unterlassungen vom Handlungsbegriff umfaßt sein können. Mithin kann, abhängig von der genauen Ausgestaltung der Impfpflicht, auch die bewußte Zuwiderhandlung der Impfpflicht unter diese Voraussetzungen fallen.“ Die im Gesetz gemeinte Krankheit ist Covid-19. Die Krankheitserreger sind die Sars-CoV-2- und die Sars-CoV-Viren.
Die vom wissenschaftlichen Dienst konsultierten Verfassungsrechtler sehen das als zulässig an: „Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsregelung werden, soweit ersichtlich, nicht erhoben.“ Es seien auch keine Gründe ersichtlich, aus denen sich besondere Bedenken im Falle einer Corona-Impfpflicht ergeben könnten: „Wenn eine COVID-19-Impfpflicht durch Gesetz eingeführt würde, stünde es dem Gesetzgeber frei, entsprechende Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände bei Zuwiderhandlung zu definieren.“
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Als Sanktionen und „Verwaltungsvollstreckung“ für Impfverweigerer könne der Gesetzgeber die ganze Palette des „Verwaltungszwangs“ zum Einsatz bringen. Und dieser ziele darauf ab, daß der Impfunwillige geimpft wird: „Während das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung dient, zielt die Verwaltungsvollstreckung, zu der auch der Verwaltungszwang gehört, darauf, die Pflichtwidrigkeit zu beenden.“
Aber das ist längst noch nicht alles: wenn „die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden“. Unmittelbarer Zwang ist, so führt das Gutachten aus, „die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen“.
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Alternativ wäre „unter weiteren Voraussetzungen“ eine Haftstrafe möglich oder weitere einschneidende Maßnahmen: „Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können auch weitere Rechtsfolgen, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber mit der Impfpflicht verknüpft, durchgesetzt werden, zum Beispiel solche, wie die im Rahmen der Masern-Impfpflicht geregelten Besuchs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote (§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG).“ Die Auswahl des Zwangsmittels liege im Ermessen der Behörde. (rk)
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Im IfSG heißt es dazu: und und…!““ Ich habe den Eindruck, dass es dem Buch von Klemperer „LTI“ entnommen worden sei.
Das ist nichts weiter als politisches Blabla, nur mal ein wenig juristisch eingefärbt. Für dieses Pamphlet gibt es nur eines: Mülltonne auf – und hinein damit!!! Denn wenn hier kriminelle Machenschaften nachgewiesen werden können, dann liegen diese bei den sinnfreien Erpressungsversuchen, irreführenden Begriffen, die man als arglistige Täuschung bewerten kann und – bei den Impfungen selbst. Es sei besonders an die Begriffe „Schutz“ und „Immunisierung“ erinnert, die ursprünglich versprochen und angepriesen waren. Und die Spritze hat weder geschützt, geschweige denn immunisiert.
Und was diesen wissenschaftlichen Dienst angeht, könnte wohl der Tatbestand der Korruptipn vorliegen. Der Verdacht liegt zumindest nahe.
Ich erinnere mich aber, dass der Wissenschaftliche Dienst des BT gerade in der Anfangszeit der Corona-Maßnahmen sehr vorsichtig war mit einer Beurteilung der Verfassungsgemäßheit bzw. Grundgesetzkompatibilität. — Das ist jetzt schon krass, woher kommt der Wandel?