Berlin. Mit Bundesaußenminister Maas (SPD) hat jetzt ein weiterer Regierungspolitiker die Katze aus dem Sack gelassen: künftig sollen Corona-Geimpfte gegenüber Nichtgeimpften bessergestellt werden. Maas sprach sich dafür aus, daß Geimpfte künftig ihre Grundrechte wieder ausüben dürfen (!), während die Corona-Einschränkungen für Nicht-Geimpfte weiter aufrechterhalten bleiben sollen – eine Zweiklassengesellschaft, die Politiker bislang immer strikt ablehnten.
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Wörtlich sagte Maas: „Es ist noch nicht abschließend geklärt, inwiefern Geimpfte andere infizieren können. Was aber klar ist: Ein Geimpfter nimmt niemandem mehr ein Beatmungsgerät weg. Damit fällt mindestens ein zentraler Grund für die Einschränkung der Grundrechte weg.“
Der Außenminister erinnerte in diesem Zusammenhang an die Betreiber von derzeit geschlossenen Restaurants oder Kinos. Bestehe keine Gefahr einer Infektion mehr, müßten sie öffnen dürfen. „Wenn erst mal nur Geimpfte im Restaurant oder Kino sind, können die sich nicht mehr gegenseitig gefährden“ (was allerdings unter Wissenschaftlern umstritten ist – die Hinweise mehren sich, daß eine Impfung die Weiterverbreitung des Corona-Virus nicht verhindert).
Maas ist der erste Minister der Bundesregierung, der Lockerungen bzw. Privilegien für Geimpfte fordert. Gesundheitsminister Spahn (CDU), aber auch Bundesinnenminister Seehofer hatte sich wiederholt gegen solche Regelungen ausgesprochen. (st)
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[…] Außenminister Maas prescht vor: Geimpfte sollen privilegiert werden — zuerst […]
Art. 19 GG
(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.