Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat nun nach jahrelangem Entscheidungsprozeß hochoffiziell entschieden, daß der frühere NPD-Vorsitzende und -Europaabgeordnete Udo Voigt diskriminiert werden darf.
Der Fall: Udo Voigt, der damals noch NPD-Chef war, wollte im Dezember 2009 in Bad Saarow in einem Wellness-Hotel vier Tage Erholungsurlaub machen. Die Buchung wurde zunächst bestätigt, das Hotel schrieb ihm aber später, daß ein Aufenthalt nicht möglich sei. Als Voigt nachhakte, erteilte ihm das Hotel ein Hausverbot. Seine politische Überzeugung sei nicht mit dem Ziel des Hauses vereinbar, jedem Gast ein „exzellentes Wohlfühlerlebnis“ zu bieten, ließ ihn die Hotelleitung wissen.
Dagegen zog Voigt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestätigte das Hausverbot 2012 grundsätzlich. Aber auch das Karlsruher Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, daß sich das Hotel mit seiner Ausgrenzungstaktik richtig verhalten habe. Es zeigte sich außerdem nicht davon überzeugt, daß Voigt wegen seiner politischen Überzeugung diskriminiert worden sei.
Im übrigen ergebe sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch den speziellen Gleichheitsrechten aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müßten (Az. 1 BvR 879/12). Der Senat verwies vielmehr darauf, daß der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG „kein objektives Verfassungsprinzip“ enthalte, wonach private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich könne jede Person frei darüber entscheiden, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließe und wie sie hierbei von ihrem Eigentum Gebrauch machen wolle, erläutert das BVerfG.
Die Karlsruher Richter berücksichtigten, daß dem langjährigen NPD-Vorsitzenden das Hausverbot schriftlich mitgeteilt wurde, er auch nicht öffentlich bloßgestellt wurde und ihm alternative Unterkünfte vorgeschlagen wurden. Überdies habe das Hotel befürchten müssen, daß sich die Gäste durch Voigt gestört fühlen konnten, bestätigen die Verfassungsrichter den BGH.
Alles in allem ein interessantes Urteil, das der Diskriminierung Andersdenkender Tür und Tor öffnet. Interessant wäre auch, zu erfahren, wie die Karlsruher Richter geurteilt hätten, wenn die vom Hotelurlaub Ausgeschlossenen womöglich Schwarze oder muslimische Burkaträgerinnen gewesen wären. (rk)