Köln. Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz untersagt, die „Identitären“ als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ zu bezeichnen. Das Gericht gab jetzt dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Identitären statt.
Es begründete die Entscheidung damit, daß der Verfassungsschutz gegen eine Selbstverpflichtung des ihm übergeordneten Bundesinnenministeriums verstoßen habe. Das Ministerium hatte demnach im Dezember 2018 und im Januar 2019 vor dem Verwaltungsgericht Berlin zugesichert, die „Identitäre Bewegung“ künftig im Kontext des Rechtsextremismus lediglich als „Verdachtsfall“ zu bezeichnen, solange die Gruppe in den Verfassungsschutzberichten als solcher geführt werde.
Allerdings nannte der VS die Identitären in einer Pressemitteilung vom Juli dieses Jahres als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“. Die Richter werteten dies als Verstoß gegen die Zusicherung. Diese sei damals weiterhin gültig gewesen, weil der Mitteilung im Juli 2019 der Erkenntnisstand des zwei Wochen vorher veröffentlichten Verfassungsschutzberichts für 2018 zugrunde lag.
Durch die Mitteilung des Verfassungsschutzes sei die Identitäre Bewegung in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch sowie ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Chef des deutschen Identitären-Ablegers, Daniel Fiß, erklärte, das Verfahren sei richtungsweisend und wichtig für die weiteren Aktivitäten. Die Identitäre Bewegung kämpfe im Verfahren gegen den Bundes-Verfassungsschutz „an einer Entscheidungsfront, die für alle patriotischen Akteure dieses Landes richtungsweisend sein könnte“. Es gehe dabei um das, was noch sagbar sei. „Patriotischer Aktivismus und Jugendarbeit muß weiter legitim bleiben.“ (ts)