Bern. In der Schweiz ist zum Jahresbeginn ein neues Bürgerrechtsgesetz in Kraft getreten, das Einbürgerungen neu regelt. Ab sofort können nur noch Bewerber eine Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und in den letzten drei Jahren nicht Sozialhilfeempfänger waren oder das Geld bereits zurückgezahlt haben.
Medienberichten zufolge haben allein in Zürich aufgrund der Neuerungen im Jahr 2017 mit 6000 mehr als doppelt so viele Personen Antragsunterlagen angefordert als im Jahr davor. Ein Grund dafür könnte auch sein, daß die sozialdemokratische Stadtpräsidentin Corine Mauch Anfang Mai 40.000 Briefe an ausländische Staatsbürger verschicken ließ, in denen diese auf die erschwerten Regelungen ab 2018 aufmerksam gemacht wurden. Vor allem Personen, die nur vorübergehend in der Schweiz leben dürfen, stellten vor dem Jahreswechsel noch ein Gesuch. Sie haben seit dem 1. Januar keine Chance mehr auf die Schweizer Staatsbürgerschaft. Diese ist seitdem nur noch für Bewerber mit C-Bewilligung möglich – das sind Personen, die nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung bekommen haben.
Auch Personen, die in den drei Jahren vor ihrem Gesuch auf Sozialhilfe angewiesen waren, können nicht mehr eingebürgert werden. Es sei denn, sie zahlen das erhaltene Geld zurück. Bisher wurden sie nur dann nicht eingebürgert, wenn sie zur Zeit des Gesuchs Sozialhilfe empfingen.
Das neue Gesetz legt zudem neue Kriterien zur Integration fest. Neben einer sprachlichen Qualifikation müssen Einbürgerungswillige zum Beispiel auch Kontakte zu Schweizern nachweisen. Und: wurde ein Bewerber zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von mehr als drei Monaten verurteilt, schließt das eine Einbürgerung aus. (mü)