Berlin. Die SPD will ihren ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen dessen Bilder-Affäre aus der Partei ausschließen. Allerdings hat die dreiköpfige Schiedskommission in Edathys SPD-Heimatbezirk Hannover grundsätzliche Mängel in der Antragsbegründung des Parteivorstandes festgestellt.
Wie der „Stern“ berichtet, orientiert sich die Kommission bei ihrer Arbeit an der Schiedsordnung der SPD. Dort heißt es über den Antrag zum Parteiausschluß: „Aus ihm müssen die Vorwürfe und der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere etwaige Zeugen oder Zeuginnen, Urkunden usw. sind aufzuführen.“ Der SPD-Parteivorstand ignorierte diesen Passus der Schiedsordnung jedoch. Die Schiedskommission teilte dem Parteivorstand deshalb unter anderem mit, er habe keine Beweise vorgelegt. Außerdem machte die Schiedskommission dem SPD-Parteivorstand gegenüber deutlich, daß nach dem eingestellten Strafverfahren gegen Edathy am Landgerichten Verden weiterhin die Unschuldsvermutung gelte.
Der Parteivorstand hat in der Auseinandersetzung mit Edathy die Bonner Anwaltskanzlei Dr. Neumann & Partner engagiert. Die Juristen legten der Schiedskommission in Hannover eine 17-seitige Begründung vor. Edathys Verhalten werteten sie als „ehrlose Handlung“ und beriefen sich damit auf das Parteistatut, das die SPD 1890 in Halle an der Saale verabschiedete. Eine ehrlose Handlung sei ein Grund, einen Sozialdemokraten auszuschließen, heißt es dort. Daß Edathy seiner Partei geschadet habe, machten die Anwälte etwa mithilfe von Presseartikeln fest, in denen die SPD nicht positiv dargestellt wurde. Sie definierten in ihrem Schreiben auch eine Verhaltensregel, derzufolge sich SPD-Mitglieder „auch außerhalb des öffentlichen Lebens“ an den Zielen der Partei zu orientieren hätten. (lp)