Düsseldorf. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat der Stadtbücherei Münster untersagt, Bücher mit Warnaufklebern zu versehen. Die Richter urteilten, daß die Kennzeichnung „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt“ das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletze. „Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht“, heißt es in dem rechtskräftigen Beschluß (Aktenzeichen 5 B 451/25).
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Hintergrund ist ein Streit um Bücher wie „Putin, Herr des Geschehens?“ von Jacques Baud und „2024 – das andere Jahrbuch“ von Gerhard Wisnewski, die die Bibliothek mit diskreditierenden Hinweisen versehen hatte (wir berichteten). Während das Verwaltungsgericht Münster diese Praxis im April noch gebilligt hatte, korrigierte die nächsthöhere Instanz diese Entscheidung nun. Die Richter betonten, Bibliotheken dürften Nutzer nicht „gelenkt“ informieren, sondern müßten „eine selbstbestimmte und ungehinderte Information“ ermöglichen.
Der Bibliotheksverband NRW hatte die ursprüngliche Entscheidung noch begrüßt: „Das Urteil unterstreicht, daß Bibliotheken keine zur Neutralität verpflichteten, passiven Ausleihbetriebe sind.“ Doch das Oberverwaltungsgericht widerspricht dieser Auffassung: die Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW rechtfertige keinen solchen Grundrechtseingriff.
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Kritiker sehen in Warnhinweisen den Versuch, unliebsame Positionen durch diskreditierende Markierungen zu ächten, statt sie inhaltlich zu widerlegen. Das Gerichtsurteil bestätigt diese Bedenken: der Bibliotheks-Aufkleber könne Leser abschrecken und verletze damit die „ungehinderte Unterrichtung“ aus allgemein zugänglichen Quellen, wie sie Artikel 5 Grundgesetz garantiere.
Allerdings steht zu befürchten, daß manche Bibliotheken nun „umstrittene“ Werke erst gar nicht anschaffen werden. Der Berufsverband „Information Bibliothek“ empfiehlt bereits, kritische Bücher durch „kontextualisierende“ Gegenpublikationen zu relativieren. Wie im Buchhandel, wo regierungskonforme Werke prominent plaziert werden, könnte so die Meinungsvielfalt subtil eingeschränkt werden. Vorerst freilich stellt das OVG-Urteil klar: der mündige Bürger hat das Recht, sich selbst ein Urteil zu bilden – ohne bevormundende Warnhinweise. (rk)
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