Leipzig. Eine schallende Ohrfeige für Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD): das „Compact“-Magazin wird nicht verboten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot, das Faeser (SPD) im Sommer 2024 erlassen hatte, jetzt endgültig aufgehoben.
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Bei der Verhandlung ging es um die Frage: gelten die Inhalte des Magazins noch als Äußerungen im Rahmen der Meinungsfreiheit, und sind sie durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt – oder sind sie verfassungsfeindlich und stellen eine konkrete Gefährdung dar?
Faeser hatte „Compact“ als „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ bezeichnet. Im Eilverfahren wurde das auf Grundlage des Vereinsrechts verhängte Verbot noch im vergangenen Sommer vorläufig wieder ausgesetzt, so daß das Heft vorerst weiter erscheinen konnte. Die im Rahmen einer großangelegten Durchsuchungsaktion beschlagnahmten Computer und Bürogerätschaften mußten dem Verlag zurückgegeben werden, so daß die Arbeit zunächst fortgeführt werden konnte. Nun stand die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren an.
Faeser hatte versucht, das „Compact“-Magazin mit einem juristischen Winkelzug schachmatt zu setzen – sie versuchte das Vereinsrecht auf ein Geschäftsunternehmen, die Compact Magazin GmbH, anzuwenden, eine Konstruktion, die von Anfang an auf wackeligen Füßen stand. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sie – bezogen auf den konkreten Fall – nicht für tragfähig, wenngleich es feststellte, daß der Personenzusammenschluß rund um das Magazin grundsätzlich schon den Charakter eines Vereins aufweise.
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Im Leipziger Prozeß ging es deshalb zuletzt nur noch um einzelne Äußerungen in verschiedenen Ausgaben des Magazins – angebliche Belegstellen für eine verfassungsfeindliche Grundtendenz, die das Bundesinnenministerium (BMI) auf mehr als 240 Seiten zusammengetragen hatte. Der Prozeßvertreter des Innenministeriums, Wolfgang Roth, gab vor, daß die Auswahl für die Verhandlung lediglich exemplarisch sei. Streitgegenständlich waren Begriffe oder Aussagen wie „Paßdeutsche“, „Volksaustausch“, „Vernichtungsschlag gegen das deutsche Volk“ oder „Deutscher ist ein Mensch mit deutscher Herkunft“. Aus Sicht des BMI wird dadurch belegt, daß die „Compact“-Macher eine „absolute Homogenität“ des deutschen Volkes anstreben.
Die Klägerseite wies dies jeweils zurück und sprach von Polemik. Die genannten Äußerungen ließen kein „politisches Konzept erkennen, welches ein verfassungsfeindliches Ziel“ verfolge, sagte Anwalt Ulrich Vosgerau.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte letztlich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit: es seien trotz „einiger“ angeblich verfassungsfeindlicher Inhalte nicht alle Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt. „Compact“ kann demzufolge weiter erscheinen – und zur Medienvielfalt in Deutschland beitragen. Herausgeber Jürgen Elsässer sprach noch im Gerichtssaal von einem „Sieg für die Demokratie“ und beanspruchte das einst vom „Spiegel“ geprägte Attribut eines „Sturmgeschützes der Demokratie“ nunmehr für sein „Compact“-Magazin. (rk)
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