Bundesverwaltungsgericht: „Compact“-Magazin darf vorerst weiter erscheinen

16. August 2024
Bundesverwaltungsgericht: „Compact“-Magazin darf vorerst weiter erscheinen
National
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Foto: Symbolbild

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das von Bundesinnenministerin Faeser (SPD) verfügte Verbot des „Compact“-Magazins in einem Eilverfahren vorläufig ausgesetzt. Das teilte das Gericht am Mittwoch in einer Pressemitteilung mit.

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Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Erfolgsaussichten der Faeser-Klage „offen“ seien. Auch bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer GmbH organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin, den „Compact“-Verlag. Jedoch überwiege der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit.

Das Gericht räumte ein, daß einzelne Ausführungen in den von „Compact“ verbreiteten Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine „Verletzung der Menschenwürde“ erkennen ließen. Auch deute „Überwiegendes“ darauf hin, daß das Magazin in vielen Beiträgen eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ einnehme. Doch seien mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit weite Teile der Beiträge in den Ausgaben des Magazins nicht zu beanstanden.

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Zweifel hatte das Gericht insbesondere, ob die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend seien, daß ein Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt sei. Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der Abwägung im Eilverfahren überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, urteilte das Leipziger Gericht. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führe, das den Schwerpunkt der Tätigkeit des Magazins ausmache, komme dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein „besonderes Gewicht“ zu.

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Das bedeutet, daß das „Compact“-Magazin ab sofort wieder ohne Einschränkungen erscheinen kann und verbreitet werden darf. Die bei der martialischen Polizeirazzia beschlagnahmten technischen Gerätschaften wie Computer, aber auch Büromöbel müssen Chefredakteur Jürgen Elsässer zurückgegeben werden. Dieser sprach in einer ersten Stellungnahme auf X vom „größten Triumph in der Nachkriegsgeschichte“. Und weiter: „Wir können jetzt mindestens zwei bis drei Jahre in Ruhe weiterarbeiten.“ Eine endgültige gerichtliche Entscheidung steht noch aus.

Für Bundesinnenministerin Faeser hat sich das überstürzte und – wie sich jetzt zeigt – unrechtmäßige Verbot als herber Schuß ins eigene Knie erwiesen. Sie steht mit ihrem übereifrigen und rechtlich unhaltbaren „Kampf gegen Rechts“ jetzt als begossener Pudel da und hat dem Ansehen der von ihr gebetsmühlenartig beschworenen „wehrhaften Demokratie“ einen Bärendienst erwiesen.

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Die „Neue Zürcher Zeitung“ kommentiert: „Die Innenministerin hat auf Aktionismus gesetzt statt auf Argumente. So hat sie das Gegenteil dessen erreicht, was sie erreichen wollte. Sie hat ihre politischen Gegner nicht geschwächt, sie hat sie gestärkt.“ Eigentlich wäre sie jetzt reif für den Rücktritt. (tw)

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Ein Kommentar

  1. Bernd Sydow. sagt:

    Damit hat Bundesinnenministerin Faeser (SPD) sicherlich nicht gerechnet, nämlich daß ihr Verbot des rechten „Compact“-Magazins, welches sie – wie ich vermute – zusammen mit Verfassungsschutz-Chef Haldenwang „ausgetüftelt“ hat, vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt wurde. Zwar beanstandete das BVerwG, daß viele Artikel und Beiträge von „Compact“ „kämpferisch-aggressiv“ und eine „Verletzung der Menschenwürde“ (Art.1/1 GG) seien, aber es machte gleichzeitig auch deutlich, daß die Meinungsäußerungsfreiheit und die Pressefreiheit (Art.5 GG) in Deutschland ein hohes Gut sind.

    Mich als juristischem Laien würde mal interessieren, was „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ und „Verletzung der Menschenwürde“ eigentlich bedeuten. Diese beiden Formulierungen sind ein weites Feld für mögliche Interpretationen! Hat beispielsweise ein islamistischer Messerstecher, der in der Öffentlichkeit – Busse und Bahnen gehören auch dazu – arglose Passanten niedergestochen und teilweise tödlich verletzt hat (erinnert sei an den Mannheimer Polizisten-Mord), Anspruch auf „Menschenwürde“? Sollte das so sein, wäre das in meinen Augen eine nicht hinnehmbare Verhöhnung der Opfer!

    In vielen anderen Ländern wäre dieser Polizisten-Mörder sicherlich zum Tode verurteilt worden. Ich aber bin ein entschiedener Gegner der Todesstrafe. Warum? Nun, weil ich der Meinung bin, daß die Todesstrafe für manche Untaten eine zu geringe Strafe ist!

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