Frankfurt/Main. Das von der „Ampel“ geplante sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ wirft seine Schatten voraus. Wenn es in Kraft tritt – nach aktuellem Stand im November 2024 -, wird es verboten sein, Transsexuelle bei ihrem natürlichen und biologischen Geschlecht anzusprechen oder das frühere Geschlecht auch nur zu erwähnen. Das Gesetz erhebt damit die Persönlichkeitsrechte von Transsexuellen zum obersten Maßstab.
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Diese Rechtslage hat das Landgericht Frankfurt jetzt schon einmal in vorauseilendem Gehorsam festgezurrt. Es urteilte, es sei ein unzulässiger und schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eine Transfrau als „Mann“ zu bezeichnen. (Az.: 2-3 O 149/23).
Im konkreten Fall ging es um eine Transfrau, die seit rund 40 Jahren als Frau lebt und alle Schritte des Geschlechtswechsels nach dem Transsexuellengesetz (TSG) durchlaufen hat. In einem öffentlichen Artikel wurde sie als „Mann“ bezeichnet. Daraufhin klagte die Transfrau gegen die Betreiberin der Plattform, auf der der Artikel veröffentlicht worden war, auf Unterlassung – und bekam recht.
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Nach Auffassung des Gerichts habe die Transfrau sowohl gegen die Verfasserin des Artikels als auch gegen die Betreiberin der Online-Plattform einen Unterlassungsanspruch. Zwar habe es sich bei der Bezeichnung als „Mann“ nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung gehandelt. Doch auch diese müsse hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. Die Bezeichnung als „Mann“ sei geeignet, die Klägerin in ihrer geschlechtlichen Identität zu diskriminieren und herabzuwürdigen.
Beobachter sehen in dem Frankfurter Urteil einen Meilenstein auf dem Weg zur Perversion der Werte des Zusammenlebens. Die Gesellschaft werde ihrer tragenden Fundamente beraubt, argumentieren sie, wenn das Aussprechen objektiver Tatsachen unter Strafe gestellt werde. (rk)
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