Gera. Politiker der etablierten Parteien – einschließlich ihrer Handlanger etwa beim Verfassungsschutz – sind schnell mit dem Vorwurf zur Hand, die AfD sei „verfassungsfeindlich“. Infolgedessen häufen sich in jüngster Zeit die Forderungen nach einem Verbot der Partei.
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Zumindest einige Richter haben sich jedoch noch einen kühlen Kopf bewahrt und widersprechen solchen Vorverurteilungen. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Gera die Einstufung der Thüringer AfD durch die Thüringer Schlapphüte in Frage gestellt, die die AfD bereits seit 2021 für „gesichert extremistisch“ halten. In der Begründung eines Beschlusses vom Donnerstag hält es das Gericht keineswegs für hinreichend erwiesen, daß tatsächlich der gesamte Landesverband der Partei gegen die Verfassung gerichtete Bestrebungen verfolgt.
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Die Geraer Richter überzeugt nicht, was der Thüringer Verfassungsschutz bislang an programmatischen Aussagen und Äußerungen einzelner AfD-Mitglieder vorgelegt hat. Das Material genüge nicht, um eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Landesverbands der AfD in Thüringen zu belegen, teilt das Gericht in seiner Begründung mit. Wörtlich: „Weder aus dem Vermerk des Amtes für Verfassungsschutz vom 23. Mai 2022 noch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 folgt (…) mit der erforderlichen Sicherheit die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Landesverbandes der AfD in Thüringen.“ Weder einzeln noch zusammen lieferten die Einschätzungen des Verfassungsschutzes den „erforderlichen Grad an Erkenntnisgewißheit“.
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Bei dem genannten Vermerk des Verfassungsschutzes handelt es sich im wesentlichen um die Wiedergabe und verfassungsrechtliche Bewertung von Äußerungen Björn Höckes. Rückschlüsse auf den gesamten Landesverband sind aus Sicht der Richter aber nicht hinreichend begründet. (rk)
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kein Politkommentar in den privaten oder zwangsfinanzierten Medien kommt bezüglich AfD ohne den Hinweis verfassungsrechtlicher Organe zu deren Zustand als „gesichert rechtsextrem“ aus. Eine Rücknahme dieser Aussagen ist nicht zu erwarten,dafür ist noch genug Platz unterm Teppich. Das Gleiche gilt für Höcke selbst, mit dem genussvollen Hinweis, daß er gerichtlich als Faschist bezeichnet werden darf. Dabei wird tunlichst unterdrückt, daß das entsprechende Urteil lediglich bestätigte, daß diese Aussage durch die Redefreiheit gedeckt ist, keine Spur der Bestätigung über die Person Höcke selbst. Solche Medien bezeichnen sich noch ohne rot zu werden als 4. Säule der Demokratie – na ja, diese Aussage ist wohl auch nur vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.