Berlin. Die Meinungsfreiheit in Deutschland ist jetzt erneut kleiner geworden. In aller Stille und in einem außerordentlich intransparenten Verfahren hat der Bundestag die Leugnung und Verharmlosung von Kriegsverbrechen und Völkermorden zur „Volksverhetzung“ erklärt und damit unter Strafe gestellt.
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Bisher war in der Bundesrepublik nur die Billigung von Straftaten aller Art (Paragraf 140 Strafgesetzbuch) sowie die Leugnung und Verharmlosung des Holocausts (Paragraf 130 Absatz 3) strafbar. Nun wurde in Paragraf 130 ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach ist auch die öffentliche Leugnung und „gröbliche“ Verharmlosung von anderen Völkermorden sowie von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar.
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Das betrifft in der derzeit aufgeheizten öffentlichen Atmosphäre vor allem Vorgänge im Zusammenhang mit dem russischen Einmarsch in der Ukraine. Einschränkend heißt es zwar, die Äußerung müsse „geeignet“ sein, den öffentlichen Frieden zu stören und zu Haß oder Gewalt aufzustacheln. Aber das ist – wie üblich bei Meinungsdelikten – ein Gummiparagraph. Die Eignung, Haß zu erzeugen, kann von willigen Staatsanwälten quasi nach Belieben festgestellt und verfolgt werden. Ob von der strafbewehrten Leugnung auch ukrainische Kriegsverbrechen – zum Beispiel an Kriegsgefangenen und Ziviisten – erfaßt werden, bleibt abzuwarten.
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Die neuerliche Verschärfung des Gesinnungsstrafrechts beruht auf einer zunächst nicht öffentlichen „Formulierungshilfe“ des Justizministeriums von Marco Buschmann (FDP). Völlig unbemerkt von der Öffentlichkeit beschloß der Rechtsausschuß des Bundestages, den Vorschlag in einem harmlosen Gesetz zum Bundeszentralregister unterzubringen. Dadurch konnte auf eine erste Lesung verzichtet werden. Und schon einen Tag später hat der Bundestag die Änderung abschließend beschlossen – als letzten Tagesordnungspunkt kurz vor 23 Uhr. Dafür stimmten die Ampelfraktionen und die Union, dagegen AfD und Linke.
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Das Bundesjustizministerium erklärte, man reagiere mit der Verschärfung des Strafrechts auf einen EU-Rahmenbeschluß (zur Bekämpfung des Rassismus) von 2008. Aber: dieser Rahmenbeschluß läßt den EU-Staaten durchaus Spielräume. So können sie etwa nur die Leugnung und Verharmlosung solcher Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, die bereits durch ein internationales Gericht endgültig festgestellt wurden. Deutschland geht darüber aber weit hinaus: hierzulande genügt für die Strafverfolgung bereits, daß eine Staatsanwaltschaft bestimmte Handlungen als Kriegsverbrechen einstuft. (st)
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Sind denn objektive Lagebeurteilungen noch erlaubt?
Z.B. „Ein russischer Präventivschlag,
der auch Deutschland Entlastung verschafft“