Hannover/Berlin. Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) geht in die Offensive: er verklagt jetzt den Bundestag auf Wiederherstellung seiner im Mai entzogenen Sonderrechte. Schröder verlangt, daß ihm wieder sein Altkanzler-Büro mit Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird. Die Klage sei beim Berliner Verwaltungsgericht eingereicht worden, teilte Schröders Anwalt Michael Nagel mit.
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Der Bundestags-Haushaltssausschuß hatte die Streichung der Mittel damit begründet, daß Schröder „keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt als ehemaliger Bundeskanzler“ mehr wahrnehme. Damit entfalle „der Grund für die personelle und räumliche Ausstattung des ehemaligen Bundeskanzlers“, hieß es in dem Beschluß vom Mai.
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Schröders Anwaltskanzlei argumentiert hingegen, der Beschluß des Haushaltsausschusses sei rechtswidrig. Es werde „behauptet, Herr Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder nehme die sog. ‚nachwirkenden Dienstpflichten‘ nicht mehr wahr“. Es werde „aber nicht festgelegt, was „nachwirkende Dienstpflichten“ überhaupt sind, wie ihre Wahr- bzw. Nichtwahrnehmung zu ermitteln ist und welches Procedere es dabei einzuhalten gelte, heißt es in der Erklärung weiter. Dem ganzen Vorgang stehe „auf die Stirn geschrieben, daß andere Gründe als die anhand der ‚neuen Regeln‘ vorgegebenen, für die Entscheidung des Haushaltsausschusses maßgeblich waren“. Solche Entscheidungen erinnerten „im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Entstehung eher an einen absolutistischen Fürstenstaat“ und dürften in einem demokratischen Rechtsstaat keinen Bestand haben, erklärten Schröders Anwälte.
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Schröder steht wegen seines Engagements für russische Energiefirmen und seine Nähe zum russischen Präsidenten Putin in der Kritik. Der Haushaltsausschuß hatte die teilweise Streichung von Schröders Privilegien aber ausdrücklich nicht mit dessen Arbeit für die Energiefirmen oder seiner Haltung zur russischen Militäroperation in der Ukraine begründet. Vielmehr solle die „Ausstattung ehemaliger Kanzler nach den fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Amt erfolgen“, heißt es in der Regelung. (rk)
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