Osnabrück. Wieder ein Erfolg gegen den Corona-Maßnahmenstaat und völlig willkürliche Behördenvorgaben: das Verwaltungsgericht Osnabrück hat jetzt die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig verpflichtet es den Landkreis im Eilverfahren dazu, einem Kläger einen Nachweis für sechs Monate auszustellen.
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Zur Begründung führte die mit dem Fall befaßte Kammer aus, daß der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, daß der Ausschluß des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit, die Berufsausübungsfreiheit sowie auf weitere Grundrechtspositionen habe.
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Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, daß der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation an das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage.
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Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, daß nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende. (st)
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Das Urteil gilt aber nur für den Kläger, was sehr fragwürdig ist. Wenn das
Gericht feststellt, daß die Verkürzung verfassungswidrig ist, was ja ganz
genau den Punkt trifft, dann gilt das aber für jeden Betroffenen, nicht
nur für einen einzelnen Kläger !