München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Er gab am Dienstag dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg statt. Nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seien Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen.
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Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers, heißt es in der Begründung der Richter. Die Entscheidung des Senats gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Die außerdem beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge lehnte das Gericht allerdings ab – diese Maßnahmen sind angeblich „verhältnismäßig“. (rk)
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