Wien. Rabiates Corona-Regime im benachbarten Österreich: dort ist jetzt ein Orthopädietechniker zu einer Geldstrafe und ersatzweise sechs Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er nach einer positiven Corona-Testung die auch in Österreich geltende „Absonderungsanordnung“ nicht eingehalten habe. Sein Vergehen: er lebte weiterhin mit seiner Lebenspartnerin zusammen.
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Nachdem der Delinquent sein positives Testergebnis bekommen hatte, erklärte er der Gesundheitsbehörde gegenüber, er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Auf die Frage, wann sie den letzten Kontakt miteinander gehabt hätten, gab er zur Antwort: „Heute in der Früh“. Kurz darauf traf der Strafbefehl ein.
Der Betroffene will sich das Vorgehen der Behörden nicht bieten lassen und zog einen Rechtsanwalt bei. Dieser argumentiert, daß die Lebensgefährtin keine Möglichkeit gehabt habe, sich an einen anderen Ort zu begeben. „Er kann sie nicht aussperren, sie kann in kein Hotel, die sind geschlossen. Sie kann nicht zu Verwandten, das ist laut Corona-Maßnahmen verboten“, gibt der Anwalt zu bedenken und legte Einspruch ein. Für den Juristen ist der vorliegende kein Einzelfall.
Fraglich ist auch, ob die von den Betroffenen im Rahmen der Kontaktverfolgung gemachten Angaben Grundlage für ein Strafverfahren sein können. Laut dem österreichischen Epidemiegesetz ist man zwar verpflichtet, Auskunft zu geben. Andererseits gibt es im Strafrecht das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen. Dieses Recht werde im vorliegenden Fall laut dem Rechtsanwalt umgangen. „Aus dem Grund ist eine Verwendung der Daten des Contact-Tracings meines Erachtens eindeutig verfassungswidrig“, argumentiert er. (mü)
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