Leipzig. Erst dieser Tage wurden in der SPD Stimmen laut, die einen leichteren Zuzug von Familienangehörigen von „Flüchtlingen“ nach Deutschland fordern. Schon wenige Tage später wird die fragwürdige Forderung wahr – dank eines Urteils des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts. Demnach kann der Ehepartner eines in Deutschland anerkannten „Flüchtlings“ auch dann einen Anspruch auf Nachzug haben, wenn die Ehe erst nach der Flucht im Ausland geschlossen wurde. Das ist der Fall, wenn eine lange Trennung etwa wegen eines gemeinsamen Kindes nicht zumutbar ist, entschied das Gericht (Az: 1 C 30.19).
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Ein Anspruch des Partners auf Nachzug ist – zumindest hierzulande – unumstritten, wenn die Ehe schon im Herkunftsland bestand. Im jetzt entschiedenen Fall waren Mann und Frau im Jahr 2012 aus Syrien geflohen und hatten erst 2014 in Jordanien geheiratet. Sie haben auch ein gemeinsames Kind. Der Mann kam 2015 nach Deutschland und wurde 2016 als schutzberechtigt anerkannt, er erhielt auch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Antrag auf Familiennachzug für Frau und Kind blieb allerdings ohne Erfolg. Bei der Flucht aus Syrien 2012 habe die Ehe noch nicht bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nun zwar als „Regelausschluß“. Ausnahmen seien aber möglich – der besondere Schutz von Ehe und Familie gebiete es vielmehr, auch sonst „das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft (…) angemessen zu berücksichtigen“, heißt es in der Begründung. (rk)
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