Erfurt. Das Thüringer Paritätsgesetz ist verfassungswidrig und daher nichtig. Dies entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof in Weimar. Das Gesetz, das am 1. Januar in Kraft trat, sah vor, daß bei künftigen Wahlen die Landeslisten der Parteien abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen sind. Dagegen hatte die AfD-Fraktion im Landtag eine Normenkontrollklage eingereicht, die jetzt Erfolg hatte.
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Die Mehrheit der Richter monierte in ihrem Urteil, das Gesetz beeinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl. Der Verfassung des Freistaats zufolge müsse die Willensbildung des Volkes staatsfern erfolgen. Ob ein Landtag mehr Frauen oder mehr Männer enthalten soll, müsse den Wählern überlassen bleiben. Mit seinen Bestimmungen über abwechselnd nach Geschlecht zu besetzende Listenplätze schränke das Gesetz zudem die Entscheidungsfreiheit der Parteimitglieder unzulässig ein.
Das Verfassungsgericht bestätigte damit in wesentlichen Punkten die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten der Thüringer AfD-Fraktion, Dietrich Murswiek. Dieser hatte bereits nach der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß das Paritätsgesetz undemokratisch sei, da „die Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von separaten Gruppen“. Der Staatsrechtler verwies außerdem auf die Verletzung gegen die Chancengleichheit der Parteien. „Denn Parteien mit relativ wenigen weiblichen Mitgliedern haben große Schwierigkeiten, die Liste paritätisch zu besetzen.“
Thüringen ist das erste Bundesland, in dem eine solche juristische Grundsatzentscheidung getroffen wurde. Nun rechnen Beobachter damit, daß das Thüringer Urteil Präzedenzwirkung auch für andere Bundesländer entfalten könnte. Gegen das Ende Januar 2019 beschlossene Gesetz hatten die AfD, die Piratenpartei und die NPD geklagt. (rk)
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