Neues Infektionsschutzgesetz: Weitgehende Befugnisse für das Gesundheitsministerium

29. März 2020
Neues Infektionsschutzgesetz: Weitgehende Befugnisse für das Gesundheitsministerium
National
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Foto: Symbolbild

Berlin. Der Bund bekommt erheblich erweiterte Kompetenzen im Kampf gegen die Corona-Ausbreitung: der Bundestag beschloß am Mittwoch ein Gesetz, mit dem eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausgerufen wird, und rief diese sogleich aus.

Den neuen Bestimmungen zufolge wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, ohne die sonst nötige Zustimmung des Bundesrats Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln und Schutzausrüstung zu treffen. Außerdem wird das Ministerium zu Kontrollen des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs ermächtigt. Zudem können wegen der Corona-Krise Krankenhäuser mit beschleunigten Genehmigungsverfahren errichtet werden.

Wichtiger: mit dem neuen Gesetz sind Maßnahmen möglich, „die das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit einschränken“, heißt es auf Seite 23 des Gesetzentwurfes. Paragraf 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz wird demzufolge künftig wie folgt lauten:

„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, daß ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (…), soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“

Die Behörde kann demnach insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen des Seuchen-Notstandes können die Behörden auch Veranstaltungen oder sonstige Menschenansammlungen beschränken oder verbieten. Grundsätzich können mit der Vorschrift die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. (se)

Wer für die Krise gewappnet sein will, findet hier Informations- und Ausrüstungmaterial:

https://netzladen.lesenundschenken.de/krisenbereit/

3 Kommentare

  1. Mark sagt:

    @Eidgenosse: Da liegen Sie nicht falsch! Übrigens war kürzlich ein Text eines gewissen Dr.Rüdiger Dahlke im Umlauf, der im Inhalt genau das abfasste. In Italien war die Bevölkerung offenbar in einigen Gegenden besonders impffreudig. Und genau diese Gegenden soll es massiv durch das grassierende Virus getroffen haben. Es ist keineswegs auszuschließen, daß Körper und Abwehrfunktion gerade durch zig verschiedene Impfungen eher geschwächt und durcheinander gebracht als gestärkt werden. Aber davon will man auf offizieller Seite natürlich nichts wissen – im Gegenteil! Da ist dann natürlich wieder von „wirren Thesen“ und bösen „Verschwörungstheorien“ die Rede. Finde die Wahrheit!

  2. Eidgenosse sagt:

    Darunter versteckt sich auch eine mögliche „Impfpflicht“ – das wäre fatal weil die Folgen von Impfungen teilweise sehr gesundheitsschädigend sind und insbesondere bei Kindern nicht selten zu Hirnschäden führen. Für die Pharma-Riesen natürlich ein sehr gutes Geschäft.

  3. Wolfgang Schlichting sagt:

    Die Insassen einer JVA haben mehr Rechte, als die in ihre Wohnungen und Häuser eingesperrte Bevölkerung und da die Verbreitung von Infektionskrankheiten dauerhaft vorhanden ist,wird auch dieses Gesetz von Dauer sein.

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