Dresden. Bei der sächsischen Landtagswahl am 1. September darf die AfD nur mit 30 Listenkandidaten antreten. Das entschied der Verfassungsgerichtshof des Freistaats und bestätigte damit eine vorläufige Entscheidung, die das Richtergremium schon vor drei Wochen getroffen hatte. Das Urteil dürfte dazu führen, daß die AfD, die in Umfragen bei gut 25 Prozent liegt, weniger Abgeordnete in den Landtag bringen kann, als ihr rechnerisch zustünden.
Das Urteil ist zwar einerseits ein Erfolg für die AfD. Denn der Verfassungsgerichtshof machte eine Entscheidung des Landeswahlausschusses rückgängig, die die Partei noch viel härter getroffen hätte. Der Ausschuß – dessen Mitglieder von den derzeitigen Landtagsfraktionen benannt worden sind – hatte Anfang Juli die AfD-Liste auf nur 18 Kandidaten gekürzt. Gewählt hatte die Landespartei aber 61 Kandidaten. Der Ausschuß erlaubte ihr jedoch nur, mit maximal 18 Listenkandidaten in die Landtagswahl zu gehen – die AfD habe die Kandidaten für ihre Liste bei zwei Parteitagen gewählt hatte, die nicht als formell zusammengehörig angesehen werden könnten, lautete die Begründung, die die AfD beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof anfocht – mit Erfolg.
Allerdings ließen die Richter jetzt keineswegs alle AfD-Kandidaten zu, sondern nur 30. Wie auch schon der Ausschuß moniert hatte, waren nur diese 30 auf jenen Parteitagen nach dem dort offenbar anfangs für alle Plätze beschlossenen Einzelwahlverfahren bestimmt worden. Die Plätze ab Nummer 31 wurden jedoch im schnelleren Gruppenwahlverfahren bestimmt. Diese Plätze ab Nummer 31 zu streichen, hält das Gericht nun in seinem Urteil für „vertretbar“. Allerdings könnte das aus dieser Regelung resultierende Wahlergebnis von der AfD angefochten werden. „Wir werden nach der Wahl den Rechtsweg gehen“, kündigte denn auch Spitzenkandidat Jörg Urban an.
Auch die renommierte Parteienrechtlerin Sophie Schönberger von der Universität Düsseldorf hat Zweifel, daß die AfD-Liste wirklich auf nur 30 Kandidaten gekürzt werden kann. Sie habe Zweifel, so die Leiterin des Düsseldorfer Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht, „ob die jetzt vorgenommene Kürzung auf nunmehr 30 Kandidaten wegen des Wechsels beim Wahlverfahren während der AfD-Parteitage rechtlich Bestand haben kann“. Weitere Klagen der AfD wären mithin keineswegs chancenlos. (se)
Mit allen Mitteln … !