Wissenschaftliche Dienste des Bundestags zum „Prüffall“ AfD: Rechtmäßigkeit der Verfassungsschutzeinstufung bezweifelt

21. Februar 2019
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags zum „Prüffall“ AfD: Rechtmäßigkeit der Verfassungsschutzeinstufung bezweifelt
National
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Foto: Symbolbild

Berlin. Die AfD wittert Morgenluft, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Januar dieses Jahres öffentlich bekannt gemachte Einstufung als „Prüffall“ erfolgreich juristisch angreifen zu können.

„Die Partei hatte Anfang Februar beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, dem Nachrichtendienst zu untersagen, seine Einstufung der AfD als ‚Prüffall‘ öffentlich zu äußern. Der Beschluss der Richter steht noch aus, doch die Rechtspopulisten sehen sich durch ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Bundestages gestärkt“, faßt der „Tagesspiegel“ aus Berlin zusammen.

In dem zehnseitigen Papier der Wissenschaftlichen Dienste wird festgehalten, daß für die öffentliche Bezeichnung einer politischen Partei als „Prüffall“ im Bundesverfassungsschutzgesetz „wohl keine gesetzliche Ermächtigung“ enthalten sei. Die Einstufung als „Prüffall“, so das Gutachten aus dem Bundestag, sei ein Eingriff in die Chancengleichheit der im politischen Wettstreit stehenden Parteien. In diesem Sinne hält das Papier auch fest, daß es „nach der Rechtsprechung noch nicht einmal in einem Verdachtsfall automatisch gerechtfertigt  [sei], das Beobachtungsobjekt öffentlich zu benennen.

Der Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan Brandner, erklärte, das Gutachten „bestätigt unsere Auffassung, daß die öffentliche Bezeichnung der AfD als Prüffall rechtswidrig war“. Mit dieser „juristischen Ohrfeige“ im Rücken, blicke die Partei mit Zuversicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln entgegen. (se)

Ein Kommentar

  1. Hans sagt:

    Wenn man die AfD beobachten will, warum dann nicht auch die Linken, die SPD, die Grünen und die CDU.

    dort sind doch viel mehr Mitglieder die das Grundgesetz ignorieren oder komplett verdehen.

    Also doch mehr als ein Grund zur Beobachtung

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