„Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn“: Gericht erlaubt Bau von Asylunterkunft

20. April 2016
„Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn“: Gericht erlaubt Bau von Asylunterkunft
Kultur & Gesellschaft
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Foto: Symbolbild

Hamburg. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat den Bau einer umstrittenen Asylantenunterkunft im Stadtteil Lemsahl-Mellingstedt genehmigt. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht der Hansestadt der Klage der Anwohner stattgegeben.

Das Oberverwaltungsgericht als nächsthöhere Instanz kippte dieses Urteil. Eigentlich verbietet der Bauplan für den Stadtteil solche Einrichtungen. Doch das Gericht berief sich auf den neuen Paragrafen 246, Absatz 12 des Baugesetzes. Dadurch können dringend benötigte Unterkünfte für sogenannte „Flüchtlinge“ zeitlich begrenzt für drei Jahre geschaffen werden. So ist der Weg nun frei für die Behausung für bis zu 252 Asylbewerber, schreiben die „Kieler Nachrichten“. In vier bis sechs Wochen soll die Erstaufnahmeeinrichtung aus 17 Wohncontainern und Gemeinschaftsanlagen in Betrieb genommen werden.

Anselm Sprandel, der Leiter des Zentralen Koordinierungsstabes Flüchtlinge, äußerte sich gegenüber der Presse zufrieden. „In diesem Fall wurde zugleich geklärt, daß eine Unterkunft für Flüchtlinge, die befristet für einige Jahre errichtet wird, keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn darstellt.“

Bürgerinitiativen und betroffene Anwohner zeigten sich entsetzt über diese als Willkürakt empfundene Maßnahme. (ag)

4 Kommentare

  1. lucki sagt:

    Merkt euch die Namen der Richter.

    Die kennen ganz sicher auch Theodor Körner:
    Noch sitzt Ihr da oben…………

  2. ars77 sagt:

    Richter – zu arrogant und eingebildet, schrecklich, das sind Vertreter der Gesetzlichkeit…
    gewaltige Wohnungsnot in Großstädten – aber weiter kräftig Flüchtlingsunterkünfte bauen.

  3. Der Rechner sagt:

    Für die Anwohner kommt es jetzt vor allem darauf an, auf die im Gesetz vorgesehene Frist von drei Jahren zu pochen.

    Sollte die Stadt Hamburg versäumen, innerhalb von drei Jahren eine für die einheimische Bevölkerung zumutbare Unterbringung der Asyltouristen einzurichten, wäre sie schadensersatzpflichtig gegenüber den Anwohnern.

    Die Ansicht des Leiters des Zentralen Koordinierungsstabes Flüchtlinge Anselm Sprandel, „daß eine Unterkunft für Flüchtlinge, die befristet für einige Jahre errichtet wird, keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn darstellt,“ ist allerdings völliger Unsinn. Derarige Feststellungen gelten stets nur für den konkreten Einzelfall.

    Ob die unterinstanzlichen Gerichte die Frage der Zumutbarkeit mit der gebotenen Sorgfalt geprüft haben könnte eine Frage sein die sich zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht eignet.

    Um das beurteilen zu können, müßte man allerdings die vorinstanzlichen Urteile zur Gänze gelesen haben.

  4. Back sagt:

    Für unsere „Flüchtlinge“ ist uns nichts zu teuer … !
    Gelten da noch Gesetze mehr?

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