Oldenburg. Anfang Juli verurteilte die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg einen 22jährigen „Südländer“ zu fünf Jahren Gefängnis. Der Fall hatte in der regionalen Presse für viel Aufsehen gesorgt. Der Hauptangeklagte, ein Berufsboxer aus Wilhelmshaven, war in der Nacht vom 27. auf den 28. September 2014 als Rädelsführer einer fünfköpfigen Gruppe mit Einwanderungshintergrund auf einen 25jährigen deutschen Besucher einer Party in der Weser-Ems-Halle in Oldenburg brutal losgegangen.
Die Nordwest-Zeitung (NWZ) berichtete am 2. Oktober 2014 über die schwere Straftat:
19 Brüche der Gesichtsknochen waren die Folge, das Opfer mußte ins künstliche Koma versetzt werden und überlebte nur knapp. Doch nach Ansicht des Vorsitzenden Richters der Schwurgerichtskammer Oldenburg Sebastian Bührmann war das deutsche Opfer einfach „zur falschen Zeit am falschen Ort“. Der Richter folgte nicht der Staatsanwaltschaft, die auf versuchten Totschlag plädierte und sechseinhalb Jahre Haft forderte, sondern verurteilte den Schläger wegen „gefährlicher Körperverletzung“ nur zu fünf Jahren Haft. Bührmann begründete seine Urteilsfindung folgendermaßen: „Der Täter war überdreht und stark alkoholisiert. Wir gehen von einem Augenblicksversagen aus.“ Die Tat habe nur wenige Sekunden gedauert und sich „aus dem Moment heraus“ ereignet, so Bührmann. „Zu kurz, um bewußt den Entschluß des Tötens zu fassen.“
Doch diese Urteilsbegründung steht im Gegensatz zu den Ergebnissen des im Mai 2015 begonnenen Prozesses. Zeugen berichteten, daß die Ausländer-Gruppe vor der brutalen Tat ausrief, „Jetzt hauen wir einen Deutschen um!“ Mit dieser Vorankündigung kann von dem richterlich vorgebrachten „Augenblicksversagen“ und einer sich „aus dem Moment heraus“ ereignenden Tat keine Rede mehr sein.
Verwunderlich ist auch, daß sich zwei weitere Punkte nicht strafverschärfend auswirkten:
Für Berufsboxer gelten strengere Maßstäbe bei der Anwendung von körperlicher Gewalt. Gerichte verurteilen regelmäßig sogar Hobby-Kampfsportler härter, selbst wenn diese in Notwehr handeln. Doch in diesem Falle nicht!
Bei jeder Straftat kann gemäß § 46 StGB eine rassistische Motivation in der Strafzumessung berücksichtigt und eine Verschärfung der Strafe verhängt werden. In der Praxis wird dies bei Übergriffen von Deutschen auf Ausländer regelmäßig und relativ schnell angewandt. Doch bei dieser Gewalttat, die offensichtlich aus Deutschenhaß begangen wurde, fand der Paragraph keine Anwendung! (sp)