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Karlsruhe. Die Ausländerbehörde des Landratsamts Karlsruhe darf eine 62-jährige und seit Jahren in Deutschland lebende analphabetische türkische Staatsangehörige nicht verpflichten, an einem Integrationskurs mit Alphabetisierung teilzunehmen.
Das hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden und damit eine Verfügung des Landratsamts aufgehoben, die die Türkin zur Kursteilnahme verpflichtete. Damit hatte die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das ihre Klage abgewiesen hatte. Zur Begründung hieß es, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt sich zu Unrecht gesetzlich zu ihrem Erlass verpflichtet gesehen habe. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig sei und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Kurs auffordere. Das Gesetz zwinge die Ausländerbehörde aber nicht zu einer solchen Aufforderung, sondern eröffne ihr ein Ermessen. Das habe das Landratsamt verkannt.