Altparteien in Schockstarre: Bundeszwang für Sachsen-Anhalt?
Berlin/Magdeburg. Den Kartellparteien sitzt nach dem Sensationserfolg der AfD bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt immer noch der Schock in den Knochen, und sie klammern sich an jeden Strohhalm. Einer ist der sogenannte „Bundeszwang“ nach Artikel 37 GG – ein innenpolitisches Instrument, das in der Geschichte der Bundesrepublik noch niemals genutzt wurde.
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CDU, SPD, Grüne und Linke halten diesen Weg grundsätzlich für gangbar, falls eine künftige AfD-Landesregierung gegen Bundesrecht oder die Landesverfassung verstoßen sollte.
Der SPD-Politiker Dirk Wiese verwies auf die Möglichkeit, „verfassungsgemäßes Handeln eines Bundeslandes notfalls per Weisung zu erzwingen“. Grundlage ist Artikel 31: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Landesbehörden müssen Bundesrecht anwenden; bei einer Weigerung können Gerichte entsprechende Entscheidungen erzwingen. Größere politische Spielräume für die Landesregierung bestehen unter anderem bei Schule, Polizei, Verfassungsschutz, Kulturförderung, Medienpolitik und Personal.
Auch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Unionsfraktionschef Thorsten Frei unterstützen solche Gedankenspielereien. Frei erklärte: „Sollte es die Lage erfordern, werden wir selbstverständlich das Grundgesetz durchsetzen und dafür alle Instrumente nutzen.“ Ein Bundeszwang müßte vom Bundesrat gebilligt werden. Möglich wären Maßnahmen bis hin zur Zwangsverwaltung einzelner Behörden oder Ministerien und zum Einsatz der Bundespolizei. Das Grundgesetz erlaubt der Bundesregierung, „die notwendigen Maßnahmen“ zu treffen, um ein Land „zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“.
Als mögliche Anlässe werden manipulierte Wahlen, die systematische Ausschaltung der Opposition oder eine dauerhafte staatliche Ungleichbehandlung nach ethnischen Kriterien genannt. Auch bestimmte politische Vorhaben könnten rechtlich relevant werden – zum Beispiel die von der AfD geforderten „Sonderklassen“ für „Kinder von – vorerst – nicht ausreisepflichtigen Flüchtlingen“.
Der Bund könnte zudem die Weitergabe von Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz einschränken. Eine Absetzung der gewählten Landesregierung gilt hingegen als äußerst problematisch und wäre voraussichtlich langwierig. Der Bundeszwang gilt als äußerstes bundesstaatliches Mittel. (rk)
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