Gesinnungswillkür? AfD-Kandidaten klagen gegen Wahlausschluß

Gesinnungswillkür? AfD-Kandidaten klagen gegen Wahlausschluß
Foto: Symbolbild

Hannover. Vor den jüngsten Kommunalwahlen in Niedersachsen waren vier AfD-Kandidaten von ihrer Wahlteilnahme ausgeschlossen worden. Die zuständigen Wahlämter machten Zweifel an der Verfassungstreue der AfD-Anwärter geltend – und führten dafür mitunter an den Haaren herbeigezogene Belege an.

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Die vier Betroffenen haben ihren Ausschluß nicht akzeptiert. Jetzt haben sie Einspruch eingelegt. Die Wahlen seien „für ungültig zu erklären und zu wiederholen“, heißt es in ihrem anwaltlichen Schreiben an die zuständigen Behörden.

Betroffen sind die Landratskandidaten Martin Sichert (Friesland) und Stephan Bothe (Lüneburg), Justin Vogel, der für das Bürgermeisteramt in Herzberg am Harz antreten wollte, sowie Thomas Moriße, der als Oberbürgermeisterkandidat in Wilhelmshaven kandidieren wollte.

Ihr Anwalt Christian Wirth, der selbst AfD-Bundestagsabgeordneter ist, kommt in allen Fällen zu dem Schluß, daß ein „rechtswidriger Wahlausschluß aus materiellen Gründen“ einen schwerwiegenden Fehler darstelle. Mit den „materiellen Gründen“ ist die politische Ausrichtung der Bewerber gemeint. „Es hätte die Möglichkeit bestanden“, daß die AfD-Männer ihre Wahlen gewonnen hätten, schreibt Wirth.

Im Fall Vogels sei unter anderem sein Engagement in der AfD als Ausschlußgrund angeführt worden. Diese Funktion als „rechtlichen Malus“ zu behandeln, verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Parteienprivileg. Zudem gebe es „keine individuell zurechenbaren Äußerungen“, die Zweifel an Vogels Verfassungstreue begründeten.

Auch bei Sichert dürfe die Parteimitgliedschaft nicht maßgeblich sein. Für einen Wahlausschluß müsse eine „strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung“ durchgeführt werden, die „schwerwiegende Zweifel“ an der Verfassungstreue aufdecke; „irgendwelche Zweifel“ reichten laut Wirth nicht aus. Die individuell zitierten Äußerungen seien „nicht geeignet, hinreichende Zweifel“ an Sicherts Verfassungstreue zu begründen.

Bei Landesvize Bothe und dem Wilhelmshavener Stadtratsmitglied Moriße sei die negative Berücksichtigung der Parteimitgliedschaft ebenfalls unzulässig. Die individuellen Äußerungen gäben keinen Anlaß zur Unterstellung mangelnder Verfassungstreue.

Nun müssen die Behörden entscheiden, ob die jeweilige Wahl tatsächlich wiederholt wird. Lehnen sie ab, können die Kandidaten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Bereits vor den Wahlen hatten die vier Kandidaten Eilanträge gegen den Ausschluß gestellt, die abgewiesen wurden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwies in den Fällen Bothe, Sichert und Vogel darauf, daß die Beschlüsse des Senats „unanfechtbar“ seien und eine Prüfung der Rechtmäßigkeit erst nach den Wahlen stattfinden könne. Moriße scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Wilhelmshaven; die gesetzlichen Normen seien korrekt angewendet und nicht offensichtlich verfassungswidrig. Er verzichtete auf eine Beschwerde vor den Wahlen.

Eine Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes hatte es den Wahlausschüssen ermöglicht, bei Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers für ein hauptamtliches Spitzenamt die Kommunalaufsicht des Innenministeriums einzuschalten. Ein zweifelhafter Kunstgriff, denn das Innenministerium unterstützte die Position der Kommunen in allen strittigen Fällen mit Einschätzungen des Verfassungsschutzes. Dieser ist wiederum den Innenministerien untergeordnet. (rk)

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