EuGH stellt klar: Sechs-Monate-Abschiebefrist für Asylanten beachten!

27. Oktober 2017
EuGH stellt klar: Sechs-Monate-Abschiebefrist für Asylanten beachten!
International
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Foto: Symbolbild

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Österreich in einem Streit um die Zuständigkeit für Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Abschiebefrist im Rahmen des Dublin-Systems verurteilt. Die EU-Richter urteilten jetzt, daß sich ein „Flüchtling“ vor Gericht auf den Ablauf der Frist berufen kann.

Die EU-Richter stellten nun fest, daß die Zuständigkeit auf den aufnahmeersuchenden EU-Staat – im vorliegenden Fall Österreich – übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Sechs-Monate-Frist durchgeführt wird. Dabei ist nicht eigens erforderlich, daß der zuständige EU-Staat – in diesem Fall Bulgarien – die Wiederaufnahme des Asylbewerbers ablehnt.

Der EU-Gerichtshof stellte in dem Verfahren grundsätzlich klar, daß sich Asylbewerber auf den Ablauf der Frist berufen können. Dies gelte unabhängig davon, ob die Frist vor oder nach der Überstellungsentscheidung abgelaufen sei. Die EU-Staaten seien verpflichtet, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen. Wenn die sechsmonatige Frist nach Erlaß der Abschiebeentscheidung abläuft, dürfe der Asylsuchende nicht mehr in ein anderes EU-Land überstellt werden. (mü)

 

Bildquelle: Wikimedia/Cédric Puisney/CC BY 2.0

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