EuGH bestätigt: Auch die „Flüchtlings“-Lawine 2015 setzte die Dublin-Regeln nicht außer Kraft

28. Juli 2017
EuGH bestätigt: Auch die „Flüchtlings“-Lawine 2015 setzte die Dublin-Regeln nicht außer Kraft
International
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Foto: Symbolbild

Luxemburg. Im Streit um aus Österreich nach Kroatien abgeschobene Flüchtlinge hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach habe auch der außergewöhnliche Migrantenstrom in den Jahren 2015 und 2016 keinen Grund für ein Abgehen von der offiziell gültigen Dublin-Regelung geboten, wonach ein „Flüchtling“ im ersten EU-Land, das er betritt, seinen Asylantrag stellen muß.

Neben Österreich war auch Slowenien mit Klagen von „Flüchtlings“anwälten konfrontiert worden, die den beiden Staaten unrechtmäßige Abschiebungen vorwarfen. In der Urteilsbegründung unterstrich der EuGH nun, daß das Überschreiten der Grenze nach Österreich bzw. Slowenien ohne erforderliches Visum „illegal” gewesen sei. Eine Rücküberstellung an den zuständigen EU-Staat sei nur dann nicht erlaubt, wenn die Überstellung für die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

Das österreichische Innenministerium sieht sich durch das EuGH-Urteil zur Gültigkeit der Dublin-Regeln „vollinhaltlich bestätigt”. Ein Ministeriumssprecher erklärte, die österreichischen Asylbehörden seien bei ihrem Vollzug davon ausgegangen, daß die Dublin-Verordnung gültig und anzuwenden ist.

Allerdings waren Fälle wie der jetzt vor dem EuGH verhandelte durch die mit den EU-Partnern nicht abgestimmte Entscheidung von Bundeskanzlerin Merkel Anfang September 2015 überhaupt erst provoziert worden, einseitig die deutschen Grenzen für einen beispiellosen „Flüchtlings“strom zu öffnen und damit Hunderttausenden von Migranten, die bereits auf der Balkanroute unterwegs waren, den Zutritt auf EU-Territorium zu eröffnen. (mü)

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