Europäischer Gerichtshof: Dublin-Regeln müssen auch im Ausnahmezustand eingehalten werden

26. Juli 2017
Europäischer Gerichtshof: Dublin-Regeln müssen auch im Ausnahmezustand eingehalten werden
International
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Foto: Symbolbild

Straßburg. In einem Grundsatz-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die geltenden EU-Asylregeln bestätigt, wonach das Land, in dem ein Asylbewerber zuerst EU-Boden betritt, für dessen Asylverfahren zuständig ist. Diese Dublin-Regel gelte auch trotz Ausnahmesituationen, wie sie Länder wie Kroatien 2015 und 2016 im Rahmen der Asylkrise vorgebracht hatten. Kroatien öffnete damals wegen des Ansturms von Hunderttausenden Migranten seine Grenzen und ließ diese zu anderen EU-Staaten durchreisen, teilweise organisierten die kroatischen Behörden die Weiterbeförderung bis an die slowenische Grenze. Doch wenn ein EU-Staat aus „humanitären Gründen“ die Ein- oder Durchreise erlaube, entbinde ihn das nicht von seiner Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge, urteilte jetzt der EuGH.

Der Grenzübertritt nach Slowenien sei in solchen Umständen weiterhin als illegal zu werten. Im konkreten Fall ging es um einen Syrer und zwei Afghanen, die ihre Asylanträge nach dem Transport an die slowenische Grenze in Slowenien und Österreich stellten. Beide Länder sahen Kroatien in der Pflicht, die Asylverfahren abzuwickeln. Die Richter bestätigten nun diese – in Deutschland politisch einzig von der AfD vertretene – Auffassung. (tw)

Ein Kommentar

  1. Bernd Sydow sagt:

    Kroatien hätte zwar die Asylverfahren durchführen müssen – was natürlich die Registrierung jedes einzelnen Asylbewerbers vorausgesetzt hätte -, aber es wäre logistisch wahrscheinlich gar nicht in der Lage gewesen, diese gewaltigen „Flüchtlings“massen in seinem Land für längere Zeit zu beherbergen. Andere EU-Länder wie beispielsweise Deutschland und Österreich hätten bei einem offiziellen Hilfeersuchen Kroatiens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem sehr großen Teil der „Flüchtlinge“ Obdach gewährt

    Die Dublin-Regeln, im Grundgesetz als Absatz 2 von Artikel 16 im Jahr 1993 neu eingefügt, waren die Konsequenz daraus, daß die Masse der „Flüchtlinge“, die Anfang der 90er nach EU-Europa kamen, nicht in dem EU-Land, das sie zuerst betreten hatten, ihre Asylanträge stellten, sondern gleich in die Sozialparadiese Deutschland und Schweden (u.a.) weiterreisten. Dieses Abkommen geht – wie ich meine – davon aus, daß die Asylverfahren zügig durchgeführt werden und die abgelehnten und somit ausreisepflichtigen Asylbewerber – von denen viele sich als Scheinasylanten herausgestellt haben – umgehend abgeschoben werden.

    Maßgeblich Kanzlerin Merkel („Wir schaffen das!“) hat wissentlich gegen das Dublin-Abkommen ebenso wie das Grundgesetz verstoßen, was für unser BVerfG unverständlicherweise hinnehmbar war. Merkels Kardinalfehler – zutreffender: Kardinalentscheidung – war, daß sie diese „Flüchtlings“massen nach Deutschland – übrigens ohne Parlamentsmandat – regelrecht eingeladen hat. Bekanntlich gibt es auch in der Nahost-Region sehr wohl sichere Flüchtlings-Zielländer und -Zielregionen (selbst in Syrien), allerdings nicht mit den gleichen Sozialstandards wie in Europa.

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